Rz. 26

Der Erlasszeitpunkt ist vor allem für die Frage der Verjährung von Bedeutung. Nach früherer Rechtslage war der Bußgeldbescheid erlassen – und hatte damit verjährungsunterbrechende Wirkung –, sobald er unterzeichnet bzw. ausgedruckt war, sofern er nur alsbald in den üblichen Geschäftsgang gelangte.

 

Rz. 27

Dabei begründeten elf Tage zwischen Unterzeichnung und Zustellung noch nicht einmal Zweifel daran, dass der Bußgeldbescheid alsbald in den Geschäftsgang gelangt war (OLG Köln VRS 55, 386). Selbst ein Zeitraum von 32 Tagen (BayObLG NZV 1995, 410) oder gar zwei Monaten (OLG Düsseldorf NZV 1993, 204) wurde noch als alsbaldiger Geschäftsgang angesehen.

 

Rz. 28

Seit der OWiG-Reform hat der Erlasszeitpunkt für die Verjährung nur dann noch Bedeutung, wenn der Bußgeldbescheid dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach Erlass zugestellt wird (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG).

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