a) Rechtsfolgenverweisung

 

Rz. 88

Zielrichtung des Anspruchs ist die Herausgabe des geschenkten Gegenstands nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Lediglich der Umfang des Anspruchs ist durch die Bereicherungsvorschriften gekennzeichnet, weil es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt.[155] Kann der geschenkte Gegenstand selbst nicht mehr herausgegeben werden, so ist Wertersatz zu leisten, § 818 Abs. 2 BGB.

[155] RGZ 139, 22.

b) Kondiktionsgegenstand

aa) Leistungsgegenstand

 

Rz. 89

Alles was der Erblasser dem Beschenkten geleistet hat, ist grundsätzlich gegenständlich an den Vertragserben herauszugeben, bspw. Eigentum, Besitz, Gebrauchsvorteile an Gegenständen wie etwa Kraftfahrzeug oder Wohnung, Schuldübernahme. Mit anderen Worten: Alles was Leistungsgegenstand sein kann, kann auch Gegenstand des Herausgabeanspruchs sein.

bb) Nutzungen

 

Rz. 90

Nutzungen, deren Begriff in § 100 BGB definiert ist, sind nach § 818 Abs. 1 BGB ebenfalls an den Vertragserben herauszugeben. Da der Hauptanspruch erst mit dem Erbfall entsteht, können nur diejenigen Nutzungen herausverlangt werden, die ab diesem Zeitpunkt vom Beschenkten gezogen wurden. Darunter fallen

Zinsen,
Erträge eines Grundstücks,
Erträge eines Betriebs[156] bzw. einer Unternehmensbeteiligung[157]
Gebrauchsvorteile aus dem geschenkten Gegenstand.
 

Rz. 91

Herauszugeben sind die tatsächlich gezogenen Nutzungen, nicht abstrakt mögliche Nutzungen.[158] Umstritten ist, wie der Wert von Gebrauchsvorteilen zu ermitteln ist. Nach BGH soll der Wertverzehr maßgebend sein.[159] Praktikabel erscheint, die übliche Vergütung, etwa eine ortsübliche Miete, anzunehmen. Dies entspräche der BGH-Rechtsprechung zu den "üblichen Zinsen".[160] Ersparte Zinsaufwendungen unterliegen ebenfalls dem Herausgabeanspruch.[161]

Die Kosten der Nutzziehung können nach § 102 BGB vom Beschenkten in dem dort genannten Rahmen geltend gemacht werden.

[156] BGH LM Nr. 7 zu § 818 Abs. 2 BGB.
[158] BGH ZIP 1999, 528.
[159] BGH NJW 1996, 252 ff.
[160] BGH NJW 1997, 935; BGH ZIP 1997, 593.
[161] BGH JZ 1998, 955.

cc) Surrogate

 

Rz. 92

Dem Herausgabeanspruch unterliegen nach § 818 Abs. 1 BGB auch alle Surrogate des Schenkungsgegenstandes, bspw. der Geldbetrag, der aufgrund der geschenkten Forderung eingezogen wurde, aber auch Schadensersatzansprüche, Versicherungsleistungen u.Ä. Auch die Nutzungen aus dem Surrogat sind herauszugeben.[162]

[162] Jauernig/Stadler, § 818 BGB Rn 10.

dd) Wertersatz

 

Rz. 93

Nach § 818 Abs. 2 BGB ist Wertersatz zu leisten, wenn der geschenkte Gegenstand, sein Surrogat und/oder Nutzungen daraus nicht herausgegeben werden können. Bei Weiterveräußerung eines Grundstücks durch den Zuwendungsempfänger ist dieser gem. §§ 2287 Abs. 1, 818 Abs. 2 BGB zum Wertersatz verpflichtet.[163] Bei unentgeltlicher Weitergabe eines Gegenstandes durch den Zuwendungsempfänger an einen Dritten hingegen hat der Vertragserbe keinen Anspruch auf Wertersatz gegen den ursprünglichen Zuwendungsempfänger, sondern er kann unter den Voraussetzungen des § 822 BGB Herausgabe des Geschenks von dem Dritten verlangen.[164]

Ist Wertersatz zu leisten, ist maßgebend der objektive Wert, der in aller Regel dem Verkehrswert entspricht.[165] Die Beweislast für den Wert trägt der Vertragserbe.[166]

[163] OLG Stuttgart, Urt. v. 30.8.2007 – 19 U 27/07, hier nach juris (Zeitschriftenveröffentlichung nicht feststellbar).
[165] BGHZ 117, 31.
[166] OLG Koblenz NJW-RR 1995, 156 m.w.N.

ee) Leistungsgegenstand bei gemischter Schenkung

 

Rz. 94

Hier kommt es darauf an, ob der Charakter der Unentgeltlichkeit überwiegt. In einem solchen Fall geht der Anspruch auf Herausgabe des verschenkten Gegenstands. Die erbrachte Gegenleistung ist zu erstatten.[167] Überwiegt der Entgeltlichkeitscharakter, so besteht Anspruch auf Zahlung der Wertdifferenz zwischen dem Wert des zugewandten Gegenstands und dem Wert der tatsächlich erlangten Gegenleistung.[168]

[167] BGH NJW 1953, 501; OLG München NJW-RR 2000, 526, 529 = ZEV 2000, 104.
[168] RGZ 148, 236; BGH NJW 1953, 501.

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