Rz. 16

Für die Geltendmachung des Zeugnisberichtigungsanspruchs gibt es keine gesetzliche Frist. Der Anspruch unterliegt aber tariflichen Ausschlussfristen. Der Anspruch kann auch verwirkt werden. Für die Praxis ist zu empfehlen, nach Erhalt eines Zeugnisses in jedem Fall den Vorbehalt gem. § 363 BGB zu erklären und ggf. auch innerhalb kurzer Frist den Berichtigungsanspruch geltend zu machen. Dies empfiehlt sich auch schon deshalb, weil mit einem ordnungsgemäßen Zeugnis der Arbeitnehmer seine Chancen auf eine neue Arbeitsstelle deutlich verbessert. Daher kann es auch im Interesse des kündigenden Arbeitgebers liegen, dem Arbeitnehmer mit prozessual gebotenen Vorbehalten ein "vernünftiges" Zeugnis auszuhändigen.

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