Rz. 57

Der Wohnsitz einer natürlichen Person wird – mangels einer autonomen Begriffsbestimmung durch die EuGVVO – grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts beurteilt (Art. 62 Abs. 1 EuGVVO; Art. 59 Abs. 1 LugÜ II). Der bloße Aufenthaltsort vermag keine allgemeine internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO zu begründen.[229] Hat die beklagte Partei im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts keinen Wohnsitz, so wendet das Gericht, wenn es über das Bestehen eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat entscheidet, dessen – also fremdes – Recht an (Art. 62 Abs. 2 EuGVVO; Art. 59 Abs. 2 LugÜ II).

 

Rz. 58

Die Verweisung der EuGVVO geht auf die nationalen prozessrechtlichen Regelungen zum Wohnsitz. Soweit das maßgebliche Prozessrecht nicht (nur) auf das dortige materiell-rechtliche Wohnsitzrecht (wie hier z.B. §§ 711 BGB) verweist, sondern eigene Regeln über den Wohnsitz entwickelt (wie hier z.B. § 15 ZPO), gelten folglich diese.[230]

[229] Rauscher/Mankowski, Art. 4 EuGVVO Rn 3; Wieczorek/Schütze/Gebauer, Art. 4 EuGVVO Rn 25; Nagel/Gottwald, § 3 Rn 35.
[230] Zöller/Geimer, Art. 62 EuGVVO Rn 3; MüKoZPO/Gottwald, Art. 62 EuGVVO Rn 4; Geimer/Schütze/Geimer, Art. 62 EuGVVO Rn 8.

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