Rz. 57
Der Wohnsitz einer natürlichen Person wird – mangels einer autonomen Begriffsbestimmung durch die EuGVVO – grundsätzlich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts beurteilt (Art. 62 Abs. 1 EuGVVO; Art. 59 Abs. 1 LugÜ II). Der bloße Aufenthaltsort vermag keine allgemeine internationale Zuständigkeit nach der EuGVVO zu begründen.[229] Hat die beklagte Partei im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts keinen Wohnsitz, so wendet das Gericht, wenn es über das Bestehen eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat entscheidet, dessen – also fremdes – Recht an (Art. 62 Abs. 2 EuGVVO; Art. 59 Abs. 2 LugÜ II).
Rz. 58
Die Verweisung der EuGVVO geht auf die nationalen prozessrechtlichen Regelungen zum Wohnsitz. Soweit das maßgebliche Prozessrecht nicht (nur) auf das dortige materiell-rechtliche Wohnsitzrecht (wie hier z.B. §§ 7–11 BGB) verweist, sondern eigene Regeln über den Wohnsitz entwickelt (wie hier z.B. § 15 ZPO), gelten folglich diese.[230]
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