Rz. 97

Ein Versicherer, der seinen "Wohnsitz" (siehe oben Rdn 59) in einem Mitgliedstaat hat, kann nicht nur in diesem verklagt werden (Art. 11 Abs. 1 lit. a) EuGVVO; Art. 9 Abs. 1 lit. a) LugÜ II), sondern – insbesondere – dann in einem anderen Mitgliedstaat am Wohnsitz des Klägers (forum actoris), wenn es sich um eine Klage des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten handelt (Art. 11 Abs. 1 lit. b) EuGVVO; Art. 9 Abs. 1 lit. b) LugÜ II). Maßgeblich ist der Wohnsitz (siehe oben Rdn 57 ff.) zum Zeitpunkt der Klageerhebung.[353]

 

Rz. 98

Hat der Versicherer keinen "Wohnsitz" im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, aber zumindest eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung in einem Mitgliedstaat, so wird er für Streitigkeiten aus deren Betrieb so behandelt, als wenn er seinen "Wohnsitz" im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hätte (Art. 11 Abs. 2 EuGVVO; Art. 9 Abs. 2 LugÜ II).

[353] Wieczorek/Schütze/Nordmeier, Art. 11 Rn 9.

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