Rz. 118
Während die Gerichtspflichtigkeit des Versicherers an seinem (Wohn-)Sitz (Art. 11 Abs. 1 lit. a) EuGVVO; Art. 9 Abs. 1 lit. a) LugÜ II) nur die internationale Zuständigkeit regelt, erfassen die übrigen Gerichtsstände für Versicherungssachen auch die örtliche Zuständigkeit und verdrängen insoweit die nationalen Vorschriften.[415]
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