Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
1. Erbschein
Rz. 24
Das Vorliegen eines Erbscheins hat folgende Auswirkungen auf die Beziehung zwischen der Bank und den Erben des Bankkunden:
▪ |
Die Bank kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen und kann daher schuldbefreiend an den, der den Erbschein vorlegt, leisten, wenn sich aus diesem eine unbeschränkte (Allein-)Erbfolge ergibt. |
▪ |
Die Bank muss und kann an den durch Erbschein legitimierten Erben schuldbefreiend leisten, wenn dieser die Leistung verlangt. |
▪ |
Banken können daher das Risiko, an einen durch Erbschein ausgewiesenen Scheinerben zu leisten und diesen als berechtigt anzusehen, daher auf den wahren Erben abwälzen. |
2. Abgrenzung zum Testamentsvollstreckerzeugnis
Rz. 25
Eine dem Erbschein vergleichbare Urkunde stellt das Testamentsvollstreckerzeugnis gem. § 2368 BGB dar, auf das gem. § 2368 S. 2 BGB die Vorschriften über den Erbschein entsprechende Anwendung finden.
Rz. 26
Beim Testamentsvollstreckerzeugnis besteht jedoch hinsichtlich des "öffentlichen Glaubens" die Besonderheit, dass mit Beendigung des Testamentsvollstreckeramts der öffentliche Glaube erlischt, sodass die Bank nicht mehr mit befreiender Wirkung leisten kann. Ein guter Glaube Dritter hinsichtlich des Nichtbestehens von Bedingungen und Befristungen der Testamentsvollstreckung wird nicht geschützt.
Rz. 27
Keine wirkliche Hilfe dürfte der Bank in diesen Fällen, insbesondere wenn es um größere Nachlässe geht, die Rückgriffsmöglichkeit auf den Testamentsvollstrecker wegen unzulässigen Weitergebrauchs des Testamentsvollstreckerzeugnisses sein. Teilweise wird daher geraten, die Bank solle sich ein Zeugnis des Nachlassgerichts über die Fortdauer der Testamentsvollstreckung geben lassen.