Birgit Eulberg, Michael Ott-Eulberg
Rz. 14
Die Rechtslage ändert sich wesentlich, da die neuen AGB-Vertragsinhalt zwischen der Bank und dem Erblasser geworden sind. Die "alten" AGB wurden ersetzt, da der BGH diese für unwirksam befand.
Praxishinweis
Vielfach gehen die Erben von Bankkunden fälschlicherweise davon aus, dass die Vorlage des Testaments oder der Sterbeurkunde zur Legitimation genügt, um über das Konto verfügen zu können.
Rz. 15
Die Bank muss also wissen, wer Erbe und ob diese(r) verfügungsbefugt ist, damit sie schuldbefreiend an den Richtigen leisten kann. Wie hier zu verfahren ist, haben die Banken und Sparkassen in ihren AGB festgelegt. Nr. 5 AGB-Banken wurde seit 2013 mehrfach geändert, und lautet nunmehr:
Zitat
Nr. 5 AGB-Banken
Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wir der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Rz. 16
Auch wenn sich ergeben sollte, dass derjenige, der das Testament und das Eröffnungsprotokoll vorlegt, tatsächlich Erbe ist, muss weiter geprüft werden, ob er überhaupt verfügungsbefugt ist. Die Verfügungsbefugnis kann beispielsweise durch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft (bankrechtlich nicht relevant) oder durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers (bankrechtlich relevant) testamentarisch eingeschränkt sein, wobei aus Sicht der Bank nur die Einschränkung durch die Testamentsvollstreckung maßgeblich ist. Darüber hinaus kann sich eine Einschränkung auch durch Handlungen des Erben oder eines Dritten ergeben, wenn beispielsweise Nachlassverwaltung (siehe dazu im Einzelnen § 12) angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren (siehe dazu im Einzelnen § 13) eröffnet worden ist.
Rz. 17
Wegen dieser Unsicherheiten wird und darf die Bank sich daher nicht mit der Vorlage eines Testaments oder gar einer Sterbeurkunde zufriedengeben. Auch die Vorlage eines notariellen Testaments wird nicht ausreichen. Der Erbe bedarf im Geschäftsverkehr (so z.B. gegenüber Behörden und Banken) grundsätzlich eines Nachweises, dass er Erbe ist und demgemäß über die Erbschaft verfügen kann. Diesen Nachweis der erbrechtlichen Verfügungsbefugnis kann er durch Vorlage eines Erbscheins bzw. einer Kopie eines Testaments mit Eröffnungsniederschrift (Protokoll) erbringen.
Rz. 18
In Anlehnung an die Regelung im Grundbuchrecht, § 35 GBO, lassen viele Banken die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Testaments nebst Testamentsprotokoll des Nachlassgerichts ausreichen. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen können die Banken von der Vorlage des Erbscheins auch Abstand nehmen und stattdessen lediglich wie vorstehend verfahren.
Es ist daher der Bank Folgendes vorzulegen:
1. |
beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung. Die Beglaubigung kann nur von einem Nachlassgericht vorgenommen werden; Beglaubigungen von Anwälten oder Steuerberatern werden nicht akzeptiert. |
2. |
Eröffnungsniederschrift. Die Eröffnungsniederschrift gemäß §§ 2300, 2260 Abs. 3 S. 1 BGB muss enthalten, um für Bankzwecke ausreichend zu sein:
▪ |
Tag der Eröffnung |
▪ |
Ort der Eröffnung |
▪ |
Beschreibung des Hergangs der Eröffnung |
▪ |
Feststellungen über die Unversehrtheit des Verschlusses bei einem verschlossenen Testament, sofern die Verfügung besondere Auffälligkeiten, z.B. Ausstreichungen, Ausschabungen, Überschreibungen, Randbemerkungen enthält, eine kurze Angabe derselben |
▪ |
Hinweis über die Teile der Verfügung, die unverkündet bleiben (beispielsweise Schlusserbeinsetzung) |
▪ |
Bestimmung eines Erben |
▪ |
Unterschrift des/der die Niederschrift eröffnenden Rechtspflegers/Rechtspflegerin |
|
Rz. 19
Gerade das Erfordernis, dass derjenige, der die Eröffnungsniederschrift vorlegt, in dieser als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet sein muss, kann für alle Beteiligten problematisch sein. Zahlreiche privatschriftliche Testamente sind hinsichtlich der Erben- und Verwaltungsregelung nicht eindeutig. Typisch ist etwa folgende Formulierung: "Meine Tochter erbt das Haus, mein Sohn zwei Eigentumswohnungen und meine Enkel erben das Geld." Bei diesem Testament wird ein Erbschein erforderlich sein.
Rz. 20
In den allermeisten Fällen, in welchen mehrere Testamente eventuell in mehreren Eröffnungsniederschriften eröffnet werden, wird die Bank zu Recht auf Vorlage des Erbscheins bestehen, da die Erbfolge unsicher ist.
Eine Sterbeurkunde braucht nicht mehr vorgelegt werden, da in der Eröffnungsverhandlung bereits de...