Rz. 155

Infolge des Weiterbeschäftigungsanspruches ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzprozesses zu gleichbleibenden Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Gewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, besteht sein Beschäftigungsverhältnis also nahtlos fort. Der Arbeitnehmer ist während der Weiterbeschäftigung genauso zu behandeln wie in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis, er ist insb. weiter zu beschäftigen (BAG v. 26.5.1977, AP Nr. 5 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) und hat Anspruch auf Weiterzahlung des bisherigen Arbeitslohnes (Fitting, BetrVG, § 102 Rn 114).

 

Rz. 156

Den Weiterbeschäftigungsanspruch kann der Arbeitnehmer im Wege der Klage oder durch einstweilige Verfügung durchsetzen (LAG Düsseldorf v. 25.1.1993 – 19 Sa 1650/92, DB 1993, 1680; LAG München v. 17.8.1995, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 22; LAG Hamburg v. 25.1.1994, LAGE § 102 BetrVG 1972 Beschäftigungspflicht Nr. 21).

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