Rz. 66

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates greift nicht ein, wenn ein Arbeitsvertrag nicht durch eine Kündigung, sondern in anderer Art und Weise beendet werden soll. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgrund einer zulässigen Befristung endet oder wenn die Arbeitsvertragsparteien einen Aufhebungsvertrag vereinbaren.

 

Rz. 67

Nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG unterliegt außerdem die Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Irrtums (§ 119 BGB) oder arglistiger Täuschung bzw. widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB (Küttner/Kreitner, Mitbestimmung, personelle Angelegenheiten Rn 18), weil sie gerade keine Kündigung ist. Auch bei dem vorbehaltenen Widerruf einzelner Arbeitsbedingungen besteht kein Anhörungsrecht. Unter Umständen ist jedoch ein Widerruf aufgrund der Konkretisierung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zulässig und der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung aussprechen, zu der dann wiederum der Betriebsrat anzuhören ist.

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