Rz. 78

Zur Entgegennahme der Unterrichtung über die beabsichtigte Kündigung ist der Betriebsratsvorsitzende (§ 26 Abs. 2 S. 2 BetrVG) berechtigt und verpflichtet (BAG v. 6.10.2005 – 2 AZR 316/04, NZA 2006, 990). Falls der Betriebsratsvorsitzende verhindert ist, muss die Unterrichtung ggü. dem Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 BetrVG) oder, falls für die Anhörung ein besonderer Ausschuss gebildet worden ist (§ 27 Abs. 3 BetrVG), dem Ausschuss bzw. seinem Vorsitzenden ggü. erfolgen (Ascheid/Preis/Schmidt/Koch, § 102 BetrVG Rn 77).

 

Rz. 79

Informiert der Arbeitgeber nur ein normales Betriebsratsmitglied, ist dieses als Erklärungsbote des Arbeitgebers anzusehen. Das Anhörungsschreiben des Arbeitgebers geht dem Betriebsrat daher erst dann zu, wenn der Erklärungsbote es dem Betriebsratsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter aushändigt. Das Risiko der verspäteten oder unvollständigen Übermittlung der Anhörung durch den Erklärungsboten trägt dann der Arbeitgeber (Küttner/Kreitner, Mitbestimmung, personelle Angelegenheiten Rn 20). Nur wenn kein zur Entgegennahme Berechtigter vorhanden ist, bspw. bei Urlaubsabwesenheit sowohl des Betriebsratsvorsitzenden als auch des Stellvertreters, ist jedes Betriebsratsmitglied berechtigt und verpflichtet, Erklärungen des Arbeitgebers für den Betriebsrat entgegenzunehmen (BAG v. 27.6.1985, NZA 1985, 426).

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