Rz. 105

Die Erstellung eines Interessenausgleiches mit Namensliste gem. § 1 Abs. 5 KSchG entbindet den Arbeitgeber nicht von der Anhörung des Betriebsrates zu den auszusprechenden Kündigungen nach § 102 BetrVG (BAG v. 20.5.1999 – 2 AZR 148/99, NZA 1999, 1039).

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