Rz. 280

Nach den früher geltenden Vorschriften der KO (§ 22 Abs. 1 S. 2 KO, § 9 Abs. 2 GesO) konnten Arbeitsverhältnisse im Konkurs oder in der Gesamtvollstreckung von jedem Teil jederzeit und unabhängig von einer vereinbarten Kündigungsfrist unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Daran hat das neue Insolvenzrecht nur insoweit etwas geändert, als die Kündigungsfrist für beide Parteien gem. § 113 Abs. 1 S. 2 InsO max. drei Monate zum Monatsende beträgt, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist (BAG v. 6.7.2000 – 2 AZR 695/99, NZA 2001, 23). Diese im Insolvenzverfahren einzuhaltende Kündigungsfrist ist somit eine Höchstfrist; sie kommt nur zur Anwendung, wenn außerhalb des Insolvenzverfahrens keine kürzere einzelvertragliche, tarifliche oder gesetzliche Kündigungsfrist maßgeblich ist.

 

Rz. 281

Nur der Insolvenzverwalter kann die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 S. 2 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Anspruch nehmen. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf den vorläufigen Insolvenzverwalter gem. § 22 Abs. 1 InsO scheidet aus, da das Gesetz diesbezüglich keine planwidrige Regelungslücke enthält (BAG v. 20.1.2005 – 2 AZR 134/04, DB 2005, 1691). Die weiteren Besonderheiten hinsichtlich Kündigungsfristen und -terminen in der Insolvenz werden wegen des Sachzusammenhangs in § 61 Rdn 18 ff. dargestellt.

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