Rz. 6

Nach der Entscheidung des BGH[10] gilt: Ein möglicher Schadenersatzanspruch gegen einen Rechtsschutzversicherer, der sich darauf gründet, dass ein Rechtsstreit um Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen Versäumung der Klagefrist nicht geführt werden konnte, weil keine rechtzeitige Deckungszusage abgegeben wurde, kann nicht zum Erfolg führen, wenn der Versicherungsnehmer erst einen Monat vor Ablauf der Klagefrist Deckungsschutz beantragt hat, nicht auf den drohenden Ablauf der Klagefrist hingewiesen hat und nicht mitgeteilt hat, dass er ohne Deckungszusage keine Klage erheben werde. (Zum möglichen Regress gegen die Rechtsschutzversicherung vgl. § 33 Rn 2 ff.)

 

Rz. 7

Wurde durch den Versicherungsnehmer, eine mitversicherte Person oder einen Bevollmächtigten und speziell durch einen beauftragten Anwalt der Rechtsschutzversicherung ein Rechtsschutzfall gemeldet mit dem Begehren auf Rechtsschutzdeckung, so ist es für die Rechtsschutzversicherung geboten, die Voraussetzungen der Rechtsschutzdeckung zu prüfen.

 

Rz. 8

Die Einleitung einer Deckungsprüfung kann auch schon für die Rechtsschutzversicherung geboten sein, wenn ihr seitens des Versicherungsnehmers ein Sachverhalt mitgeteilt wird, der die Sorge für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nahelegt.

[10] BGH NVersZ 2000, 244 = r+s 2000, 244 m. Anm. Schimikowski.

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