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Selbstverständlich kann eine Bestätigung der Rechtsschutzdeckung nur in den Fällen erwartet werden, in denen bedingungsgemäß eine Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung gegeben ist. Andererseits kann aber in der Praxis beobachtet werden, dass die Prüfung der Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung nicht positiv unter dem Gesichtspunkt der möglichen Deckungsbestätigung gesehen wird, sondern vielmehr unter dem Aspekt möglicher Ablehnungsgründe. Nicht selten sind die Fälle, in denen der Anwalt als Interessenvertreter des Versicherungsnehmers gegenüber der Rechtsschutzversicherung die Voraussetzungen der Rechtsschutzdeckung klären muss und den Anspruch auf Rechtsschutzdeckung durchsetzt. In diesen Fällen bleibt für den Versicherungsnehmer der Eindruck, dass seine Rechtsschutzversicherung versucht, sich der Leistungspflicht zu entziehen.

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