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Ein übereinstimmender Elternvorschlag führt regelmäßig zu einer Abänderungsentscheidung.[80] Das gilt selbst dann, wenn der Vorschlag nur aufgrund harter und langwieriger Verhandlungen erreicht werden konnte.[81] Auch der übereinstimmende Wunsch beider Elternteile, das Alleinsorgerecht vom einen Elternteil auf den anderen zu übertragen, stellt einen Abänderungsgrund dar.[82] Diesem ist – vorbehaltlich der Grenzen der §§ 1666 ff. BGB – gegenüber einer gerichtlichen Entscheidung regelmäßig Vorrang einzuräumen,[83] um dem Entscheidungsprimat der Eltern gerecht zu werden.[84]

Auch der auf eine Abänderung gerichtete Kindeswille ist im Verfahren nach § 1696 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist.[85] Umgekehrt ist ein Kindeswille, der einer Abänderung entgegensteht, freilich ebenfalls beachtlich.[86]

[80] OLG Dresden FamRZ 2002, 632; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1210; OLG Brandenburg FamRZ 2014, 1859.
[81] AG Landstuhl FamRZ 1997, 103.
[82] OLG Hamm FamRZ 1981, 600.
[83] OLG Dresden NJW-RR 2002, 724; Schwab, FamRZ 1998, 457.
[85] BVerfG FamRZ 2015, 210.
[86] Siehe dazu etwa OLG Naumburg FamRZ 2015, 767.

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