(1) Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarte Dienstleistung (z.B. Optimierungs-, Entwicklungs- und IT-Einführungsprojekt) auf der Grundlage eines Werkvertrages (oder Dienstvertrages, je nach Ausgestaltung im Einzelfall) als Projektgeschäft gemäß der Klarstellung in der Gesetzesbegründung des Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drucksache 18/10064, 13) erbracht wird.
(2) Die Parteien sind sich einig, dass Gegenstand der Leistungspflicht des Auftragnehmers keine bloße Überlassung von Personal ist. Sie umfasst vielmehr folgende Tätigkeiten: [Es folgt eine möglichst präzise Beschreibung der Leistungspflichten].
(3) Die Durchführung des Projektes bedingt es, dass die von dem Auftragnehmer eingesetzten Mitarbeiter während des Projektes in den Betrieb des Auftragnehmers örtlich eingegliedert sind. Die Vertragspartner gehen davon aus, dass diese nur örtliche Eingliederung entsprechend der Rechtsprechung des BAG (vgl. Bundesarbeitsgericht, 11.8.2015 – 9 AZR 98/14) nichts daran ändert, dass die eingesetzten Mitarbeiter ausschließlich Arbeitnehmer des Auftragnehmers sind.
(4) Die Personalhoheit des Auftragnehmers über die von ihm eingesetzten Mitarbeiter bleibt auch während der Durchführung des Projektes ausschließlich ihm zugeordnet. Der Auftraggeber wird während des Einsatzes der Mitarbeiter des Auftragnehmers in seinen Betrieben diesen Mitarbeitern keine arbeitsbezogenen Weisungen erteilen. Die uneingeschränkte Zulässigkeit von Weisungen, die sich auf die vereinbarte Dienst- bzw. Werkleistung beziehen, bleibt davon unberührt.