Dr. iur. Pierre Plottek, Malte Masloff
Rz. 19
Der Herausgabeanspruch nach § 2018 BGB unterliegt gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB einer 30-jährigen Verjährungsfrist.
Rz. 20
Die Klassifizierung als erbrechtlicher Gesamtanspruch entbindet nicht von dem Erfordernis, den Erbschaftsgegenstand im Klageantrag möglichst genau zu bezeichnen (§ 253 Abs. 2 ZPO). Ein Klageantrag kann zwar noch nach Rechtshängigkeit spezifiziert werden, da nach h.M. eine Ergänzung der Nachlassgegenstände keine Klageänderung, sondern eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klagerweiterung, darstellt. Der Klageantrag wirkt sich jedoch auf den Umfang der Rechtshängigkeit (Hemmung der Verjährung), der Rechtskraft und die Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten (§ 883 ZPO) aus.
Praxishinweis
Um einen zu ungenauen Klageantrag für den Erbschaftsanspruch zu vermeiden, sollte der Erbschaftsanspruch im Wege der Stufenklage (§ 254 ZPO) wie folgt stufenweise geltend gemacht werden:
Erste Stufe – Auskunftsanspruch (§ 2027 BGB)
Zweite Stufe – Anspruch auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung
Dritte Stufe – Herausgabeanspruch.
Liegt nach den ersten Stufen dann ein Vermögensverzeichnis vor, kann der Klageantrag auf dritter Stufe immer noch ergänzt werden.
Rz. 21
Das Urteil im Herausgabeprozess enthält nach h.M. keine rechtskräftige Feststellung des Erbrechts des Klägers, da diese Frage lediglich bloße Vorfrage ist. Insoweit wäre eine Feststellungsklage auf Erbenstellung zu erheben, die nach § 260 ZPO mit dem Herausgabeanspruch verbunden werden kann. Auch ist eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse resultiert aus der mangelnden Erstreckung der Rechtskraft auf die Erbenstellung im Herausgabeprozess.
Rz. 22
Wie bereits erwähnt, muss der Erbe lediglich seine Erbenstellung und den Erbschaftsbesitz des Beklagten darlegen und beweisen. Hierzu gehört auch die Erbrechtsanmaßung; erforderlich ist insoweit der Vortrag von Umständen, nach denen der Beklagte einen Nachlassgegenstand als Erbe besitzt. Es ist dann Sache des Beklagten darzulegen und zu beweisen, dass er den Besitz verloren oder ein sonstiges Recht zum Besitz – z.B. Miete oder Vermächtnis – hat. Bestreitet der Beklagte eine Zugehörigkeit des Gegenstandes zum Nachlass und damit eine Anmaßung des Erbrechts – etwa durch Behauptung anderweitigen Erwerbes – so muss der Kläger die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB widerlegen und beweisen, dass der Gegenstand zum Nachlass gehört. Den Erbschaftsbesitzer schließlich trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 2022 BGB.
Rz. 23
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zur Sicherung des Herausgabeanspruches sind vor dem Erbfall grundsätzlich unzulässig. Danach ist nach den allg. Voraussetzungen zu verfahren; der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Herausgabe von Nachlassgegenständen kommt daher auch nach Eintritt des Erbfalls nur ausnahmsweise in Betracht, falls der Erbe auf diese Nachlassgegenstände – zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts oder zur Beseitigung einer Notlage – dringend angewiesen ist.