Rz. 9

Der Auskunftsanspruch ist unverzüglich zu erfüllen (§ 121 Abs. 1 BGB). Wann ein schuldhaftes Zögern vorliegt, ist freilich eine Frage des Einzelfalls. Bei umfangreichen oder schwierigen Auskünften wird der Verpflichtete daher unter Umständen zu Teilauskünften verpflichtet sein, wenn er die vollständige Auskunft nicht innerhalb angemessener Frist vorlegen kann.[23] I.R.d. Beurteilung der Unverzüglichkeit wird sich der Tatrichter ferner an den Grundsätzen der unzulässigen Rechtsausübung und der Verkehrssitte orientieren.[24] Der Auskunftsverpflichtete hat schließlich kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB.[25]

 

Rz. 10

Die Verjährung eines Auskunftsanspruches orientiert sich an der des Hauptanspruches. Der Auskunftsanspruch nach § 2027 BGB dient der Geltendmachung des Herausgabeanspruchs aus §§ 2018, 2019 BGB und verjährt daher gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB 30 Jahre nach Entstehung des Hauptanspruchs (§ 199 Abs. 3a BGB). Der Auskunftsanspruch gegen einen Miterben als Vertreter der Gesamtheit der Erben nach §§ 666, 681 BGB verjährt dagegen nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren.[26] Durch die gerichtliche Anhängigkeit (nur) des Auskunftsanspruchs wird der Hauptanspruch in seiner Verjährung nicht gehemmt.

 

Praxishinweis

Um die Verjährungshemmung des Hauptanspruchs herbeizuführen, ist eine Stufenklage zu erheben, in der sowohl der Auskunfts- als auch der Hauptanspruch geltend gemacht werden (§ 254 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).[27]

In den Fällen der Auskunftspflicht des Alleinerben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB ist schließlich zu beachten, dass schon die Auskunftserteilung oder die Bereitschaft zur Inventarerrichtung als Anerkenntnis des Pflichtteilsanspruches gewertet und damit ein Neubeginn der Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausgelöst werden kann (siehe Rdn 5).

[23] BGH NJW 1962, 245.
[24] BGH MDR 1985, 31; NJW 1985, 2699.
[26] Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2027 Rn 3 u. 9.
[27] Vgl. Gestaltungshinweise zur Stufenklage in: Damrau/Tanck/Schmalenbach, § 2027 Rn 19.

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