Rz. 232
Wiederholte Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflichten gem. § 5 Abs. 1 und 2 EFZG bei Erkrankungen und Folgeerkrankungen können den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigen, eine ordentliche Kündigung auszusprechen.[595] Das Vortäuschen einer Krankheit oder die Krankheitsandrohung[596] können eine – ggf. außerordentliche – verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (vgl. Rdn 266). Auch die Arbeitsleistung während der Krankheit kann einen Kündigungsgrund darstellen (vgl. Rdn 266).
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