Rz. 232

Wiederholte Verletzungen der Anzeige- und Nachweispflichten gem. § 5 Abs. 1 und 2 EFZG bei Erkrankungen und Folgeerkrankungen können den Arbeitgeber grundsätzlich berechtigen, eine ordentliche Kündigung auszusprechen.[595] Das Vortäuschen einer Krankheit oder die Krankheitsandrohung[596] können eine – ggf. außerordentliche – verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen (vgl. Rdn 266). Auch die Arbeitsleistung während der Krankheit kann einen Kündigungsgrund darstellen (vgl. Rdn 266).

[595] BAG v. 16.8.1991, EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 41; LAG Köln v. 1.6.1995, ZTR 1996, 131; Ascheid/Preis/Schmidt/Dörner/Vossen, § 1 KSchG Rn 314 ff.
[596] BAG v. 17.6.2003, NZA 2004, 564; LAG Köln v. 14.9.2000, LAGE BGB § 626 Nr. 130b.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge