Rz. 236

Eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG liegt vor, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Für das Bewirken genügt der bloße Eintritt der Belästigung. Ein vorsätzliches Verhalten der für dieses Ergebnis objektiv verantwortlichen Person ist nicht erforderlich. Eine sexuelle Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 4 AGG stellt nach § 7 Abs. 3 AGG eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar und kann eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.[602] Eine Kündigung kann auch zulässig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der sexuellen Belästigung nicht erfüllt sind.[603] Vom Arbeitgeber zu treffende vorbeugende Schutzmaßnahmen gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz berechtigen ihn nicht, den wegen sexueller Belästigung beschuldigten Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihm eine entsprechende Tat nicht nachgewiesen werden kann. Allerdings ist eine Kündigung wegen des Verdachts sexueller Belästigung nach den allg. Grundsätzen zulässig, wird i.d.R. aber nur ausnahmsweise in Betracht kommen.[604]

[603] Sächsisches LAG v. 10.3.2000, LAGE BGB § 626 Nr. 130.

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