Rz. 231

Gehaltspfändungen können eine ordentliche Kündigung rechtfertigen, wenn zahlreiche Pfändungen für den Arbeitgeber einen erheblichen, über das Übliche hinausgehenden Arbeitsaufwand in der Gehaltsbuchhaltung verursachen.[593] Diese Voraussetzungen sind jedenfalls bei einem Arbeitsverhältnis gegeben, das noch nicht über einen längeren Zeitraum bestand, wenn mehr als zehn Pfändungen innerhalb eines Jahres durchgeführt werden[594] (zur Entbehrlichkeit einer Abmahnung in derartigen Fällen siehe Rdn 267).

[593] BAG v. 4.11.1981, AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG v. 4.3.2004, NZA 2004, 717.
[594] LAG Berlin v. 10.9.1975, NJW 1976, 263.

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