Rz. 15

Nachfolgend wird der allg. Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) behandelt. Dabei wird der Prüfungssystematik des KSchG sowie praktischen Erwägungen des kündigungsschutzrechtlichen Mandats gefolgt. Es werden tatsächliche und taktische Hinweise gegeben ("Praxishinweis") und Formulierungsbeispiele zur praktischen Umsetzung gemacht. Am Ende (siehe Rdn 308) findet sich eine Musterkündigungsschutzklage.

 

Rz. 16

Prüfungssystematik:

Arbeitnehmer (vgl. Rdn 17 ff.) in Betrieben (siehe Rdn 25 ff.) mit in der Regel mehr als zehn (siehe Rdn 38 ff.) Arbeitnehmern, ausschließlich der Auszubildenden (vgl. Rdn 24), genießen nach sechs Monaten (siehe Rdn 46) ununterbrochener Beschäftigung (siehe Rdn 49) in demselben Betrieb oder Unternehmen, Kündigungsschutz gegen sozial ungerechtfertigte Kündigungen (vgl. Rdn 51 ff.) nach § 1 KSchG.
Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe in der Person (siehe unten Rdn 171 ff.) oder dem Verhalten (vgl. Rdn 209 ff.) des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse (siehe Rdn 59 ff.) bedingt ist.
Es muss bei einer betriebsbedingten Kündigung eine unternehmerische Entscheidung getroffen (siehe Rdn 59 ff.) und umgesetzt werden (vgl. auch Rdn 72 ff.), die zu einem Arbeitskräfteüberhang führt (siehe Rdn 85 ff.).
Die betriebsbedingte Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, soweit sie gegen eine Auswahlrichtlinie (vgl. unten Rdn 166) verstößt oder der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt (siehe Rdn 93 ff.) werden kann.
Der Arbeitgeber muss soziale Gesichtspunkte ausreichend berücksichtigt (siehe Rdn 129 ff.) haben.

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