Rz. 13

Halter ist derjenige, der das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, also sämtliche Kosten dafür bestreitet und über seine Verwendung entscheidet, d.h. Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selber bestimmt. Wer auf diese Weise über das Kfz verfügt ist selbst dann Halter, wenn das Fahrzeug auf einen Dritten zugelassen worden ist, der die "fixen Kosten" bezahlt.

 

Rz. 14

Muster 3.5: Haltereigenschaft

 

Muster 3.5: Haltereigenschaft

Halter eines Kfz ist nach gefestigter Rechtsprechung, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351, 354; BGHZ 87, 133,135; LG Essen, Urt. v. 12.3.2015 – 3 O 315/13 – juris). Für die Haltereigenschaft ist in jedem Fall eine gewisse zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung als Voraussetzung für eine Verfestigung der tatsächlichen, vornehmlich wirtschaftlichen Zuständigkeit für das Kfz erforderlich (BGH, Urt. v. 3.12.1991 – VI ZR 378/90 = NZV 1992, 145; LG Wuppertal, Urt. v. 8.6.2012 – 5 O 198/11 – juris). Dementsprechend endet die Stellung als Halter eines Kraftfahrzeugs erst dann, wenn die tatsächliche Möglichkeit, den Einsatz des Kraftfahrzeugs zu bestimmen als Verfügungsgewalt auf eine nicht nur vorübergehende Zeit fehlt (BGH, Urt. v. 26.11.1996 – VI ZR 97/96 = zfs 1997, 89).

 

Rz. 15

Der Begriff des Halters ist dabei von den folgenden Begriffen streng abzugrenzen, mit denen er nicht notwendig identisch ist:

Eigentümer: Wer Eigentümer eines Fahrzeugs ist, richtet sich allein nach den maßgeblichen zivilrechtlichen Vorschriften über den Eigentumserwerb. Erforderlich sind also grundsätzlich Einigung und Übergabe (§ 929 S. 1 BGB). Auch wenn der Halter in der Regel mit dem Eigentümer identisch ist, ist dies nicht zwingend. Nach seiner Eigentumserlangung kann der Erwerber das Fahrzeug durchaus anderen Personen zum eigenen Gebrauch überlassen.
Unmittelbarer Besitzer: Auch der unmittelbare Besitz richtet sich allein nach den zivilrechtlichen Vorschriften, also nach der tatsächlichen Sachherrschaft über das Fahrzeug (§ 854 BGB).
Versicherungsnehmer: Wer Versicherungsnehmer für ein Kfz ist, richtet sich allein danach, mit wem der Versicherer den maßgeblichen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.
 

Rz. 16

Die Kenntnis über die Unterschiede zwischen den genannten Personen kann im Rahmen der zivilrechtlichen Unfallbearbeitung von entscheidender Bedeutung sein. Sitzen beispielsweise im gegnerischen Unfallfahrzeug zwei Eheleute und kommen diese als einzige Zeugen für den Unfall in Betracht, können beide verklagt und vom Zeugen zur Partei des Rechtsstreits gemacht werden, wenn sie gemeinsam Halter des Fahrzeugs sind.

 

Rz. 17

 

Beispielsfall

Die Eheleute A und B erwerben gemeinschaftlich einen Pkw VW Golf. In dem Kaufvertrag werden beide als Käufer des Fahrzeugs aufgeführt. A und B stellen das Fahrzeug ihrem Sohn C dauernd zur Verfügung, der sämtliche Kosten für die Unterhaltung des Kraftfahrzeugs trägt. C entscheidet allein darüber, wer das Fahrzeug wann benutzen darf. Er überlässt den Pkw für eine einmalige Probefahrt seinem Freund D, der damit einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem der Pkw des E beschädigt wird.

Aus der Fallkonstellation ergeben sich folgende Grundsätze für die Abwicklung des Verkehrsunfalls:

Eigentümer des Pkw VW Golf sind die Eheleute A und B.
Halter des Kraftfahrzeugs ist C.
Besitzer und Fahrer des Kraftfahrzeugs zur Unfallzeit ist D.

Der Drittgeschädigte E besitzt Ansprüche auf Schadensersatz gegen D als unmittelbaren Schadensverursacher aus § 823 BGB und – wie später noch erörtert werden wird – aus § 18 StVG. Darüber hinaus kommt eine Haftung des C aus seiner Haltereigenschaft gem. § 7 Abs. 1 StVG in Betracht.

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