Rz. 28

Wegen schuldhafter Verletzung einer – nicht unmittelbar leistungsbezogenen – Nebenpflicht (Schutz-, Verhaltenspflicht) aus § 241 Abs. 2 BGB entsteht in aller Regel nur ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.[31] Schadensersatz statt der Leistung kann nur verlangt werden, wenn dem Mandanten die Hauptleistung durch den Berater nicht mehr zuzumuten ist. Ein Vorgehen nach § 281 BGB ist nicht erforderlich, weil eine solche Leistungsstörung nicht behebbar ist. Die Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs aus § 280 Abs. 3, § 282 BGB – mit Ausnahme des Verschuldens (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) – hat der Mandant zu beweisen.

[31] Verlangt eine Partei etwas vom Vertragspartner, was nicht geschuldet ist, kommt ein solcher Anspruch – wegen Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme – ebenfalls in Betracht: BGHZ 179, 238.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?