Rz. 31

Nach § 283 Satz 1 BGB kann der Mandant, wenn der Berater nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht zu leisten braucht, unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

Rz. 32

§ 275 Abs. 1 bis 3 BGB betrifft die Hindernisse, die tatsächlich oder im Rechtssinne zur Unmöglichkeit der Leistung führen und daher eine Leistungspflicht ausschließen.[33] Dies trifft für alle Fälle der objektiven Unmöglichkeit und des subjektives Unvermögens zu. Außerdem hat der Berater ein Leistungsverweigerungsrecht, soweit die Leistung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (§ 275 Abs. 2 BGB), oder ihm bei persönlicher Leistung unter Abwägung des ihr entgegenstehenden Hindernisses – das aber keine subjektive Unmöglichkeit begründet[34] – mit dem Leistungsinteresse des Mandanten nicht zugemutet werden kann (§ 275 Abs. 3 BGB).[35]

 

Rz. 33

§ 283 BGB betrifft die nachträgliche Unmöglichkeit. Erfüllt der Schuldner seine Pflicht aus dem Schuldverhältnis ganz oder teilweise wegen eines nach Vertragsschluss entstandenen Leistungshindernisses i.S.d. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht, so liegt eine objektive Pflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Ist gem. § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB davon auszugehen, dass der Berater dieses Leistungshindernis zu vertreten hat, so steht dem Mandanten Schadensersatz gem. § 280 Abs. 3, § 283 Satz 1 BGB zu.[36] Das Leistungshindernis kann auch dadurch eintreten, dass der Berater schuldhaft eine Frist versäumt oder den Ablauf der Verjährung nicht beachtet und er daher den Auftrag, einen Anspruch geltend zu machen oder ein Rechtsmittel einzulegen, aus Rechtsgründen nicht mehr sinnvoll durchführen kann.

 

Rz. 34

Einer Fristsetzung nach § 281 BGB bedarf es nicht. In Fällen der Teilunmöglichkeit finden die bei Ansprüchen auf Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltenden Regeln (§ 281 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 5 BGB) entsprechende Anwendung (vgl. Rdn 24 ff.).

 

Rz. 35

Erlangt der Schuldner infolge des Umstandes, der zu seiner Leistungsbefreiung gem. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB führt, einen Ersatz oder Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger auf dieses Surrogat gem. § 285 BGB zugreifen.

 

Rz. 36

Die Rechte des Mandanten bei anfänglicher Unmöglichkeit regelt § 311a BGB i.S.d. § 275 Abs. 1 bis 3 BGB. In wirksamen Rechtsberaterverträgen kommt eine solche schon bei Vertragsschluss gegebene objektive oder subjektive Unmöglichkeit kaum jemals vor.[37]

[33] Zum Begriff der objektiven Unmöglichkeit BGH, 13.1.2011 – III ZR 87/10, WM 2011, 706.
[34] Palandt/Grüneberg, BGB, § 275 Rn 30.
[35] Dazu im Einzelnen Dedek, in: Henssler/v. Westphalen, § 275 Rn 15 ff.
[37] Vgl. dazu Kindl, WM 2002, 1313, 1316 ff.; Sutschet, NJW 2005, 1404.

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