Rz. 61

Grundsätzlich erfordert die Haftung nach Deliktsrecht Verschulden. Die Bedeutung der Haftung eines Fahrers/Halters eines Kfz aus Deliktsrecht ist nach der Erweiterung des § 253 Abs. 2 BGB aber gering, da nunmehr auch aus der Gefährdungshaftung des § 7 StVG ein Schmerzensgeld gefordert werden kann.
Bei einem Unfall trifft in erster Linie den Fahrer ein etwaiger Verschuldensvorwurf. Im Hinblick auf eine deliktsrechtliche Haftung ist daneben zu prüfen, ob den Halter eines Kfz der Vorwurf eines Mitverschuldens trifft (z.B., weil er schuldhaft Mängel am Kfz verursacht bzw. nicht behoben hat).
Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ist grundsätzlich Gefährdungshaftung und stellt eine Ausnahme vom Verschuldensprinzip dar. Diese Gefährdungshaftung gilt nur für "Luxustiere". Für "Nutztiere" gilt eine Verschuldensvermutung mit Exkulpationsmöglichkeit.
Werden Schäden im Straßenverkehr durch Passanten/Fahrradfahrer/Kinder verursacht, können Ansprüche nur aus den §§ 823 ff. BGB hergeleitet werden.
Kinder haften bis zum siebten Lebensjahr überhaupt nicht und anschließend nur beschränkt.
Minderjährige zwischen dem siebten und zehnten Lebensjahr haften bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen nach § 828 Abs. 2 BGB grundsätzlich nicht, es sei denn, der Geschädigte weist nach, dass sich bei dem Unfall keine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs realisiert hat bzw. eine vorsätzliche Schädigung vorliegt.
Minderjährige haften daneben nach § 828 Abs. 3 BGB dann nicht, wenn sie zum Schadenszeitpunkt nicht die erforderliche Einsicht hatten. Ihre Einsichtsfähigkeit wird dabei vermutet.
Werden Schäden durch Minderjährige verursacht, ist stets die Haftung des oder der Aufsichtspflichtigen zu prüfen.
Scheidet eine Haftung Minderjähriger oder Schuldunfähiger aus, ist stets zu prüfen, ob eine Haftung aus Billigkeitsgründen gem. § 829 BGB in Betracht kommt.
Kommt es zu einem Unfall mit einem Dienstfahrzeug der öffentlichen Verwaltung, ist § 839 BGB zu beachten.

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