Wolfgang Arens, Jürgen Brand
Rz. 20
Am 13.11.2008 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das "Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze" ("Flexigesetz II") verabschiedet. Dieses geht auf einen Gesetzentwurf zurück, den die Bundesregierung am 13.8.2008 beschlossen und dem Bundesrat zur Erarbeitung einer Stellungnahme zugeleitet hatte. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25.9.2008 in erster Lesung beraten und an den federführenden Ausschuss für Arbeit und Soziales überwiesen. Nachdem das Gesetz am 19.12.2008 auch den Bundesrat passiert hat, ist es nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 1.1.2009 in Kraft getreten.
Rz. 21
Arbeitszeit- bzw. Zeitwertkonten ermöglichen den Arbeitsvertragsparteien eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit. Im Einzelnen haben sich in der arbeitsrechtlichen Praxis eine Vielzahl unterschiedlicher Modelle herausgebildet. Besonders häufig finden sich dabei Kurzzeitkontenmodelle, die den Zweck verfolgen, Schwankungen der vertraglich vereinbarten werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit aufzufangen und innerhalb eines bestimmten Zeitraums, häufig innerhalb eines Jahres, auszugleichen.
Rz. 22
Langzeit- bzw. Lebensarbeitszeitkonten ermöglichen dem Arbeitnehmer demgegenüber, über einen längeren Zeitraum hinweg ein umfangreiches Zeitwertguthaben anzusparen, um z.B. für einen begrenzten Zeitraum eine berufliche "Auszeit" (sabbatical) einzulegen oder aber in den vorgezogenen Ruhestand gehen zu können. Als Rechtsgrundlagen kommen neben tariflichen Regelungen auch individualvertragliche Abreden und Betriebsvereinbarungen in Betracht.
Rz. 23
Zu unterscheiden sind dabei Geldkonten einerseits und Zeitkonten andererseits. Während Zeitkonten lediglich die geleisteten Arbeitsstunden erfassen, findet bei den Geldkonten eine Umrechnung des angesammelten Zeitguthabens bzw. -defizits in einen Geldbetrag statt.
Rz. 24
Die sozialrechtliche Absicherung der Zeitwertkonten erfolgte mit dem 1998 in Kraft getretenen "Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen" (sog. "Flexi-Gesetz I"). So stellt § 7 Abs. 1a SGB IV sicher, dass auch die Zeiten einer Freistellungsphase, in welcher der Arbeitnehmer das angesparte Wertguthaben bei Fortzahlung seiner Bezüge aufbraucht, sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind.
Rz. 25
Die Beitragsbemessung richtet sich bei Zeitwertguthaben in der Arbeits- wie in der Freistellungsphase gem. § 23b Abs. 1 SGB IV nach dem jeweils tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelt, das Zeitwertguthaben unterliegt mithin in der Ansparphase noch nicht der Beitragspflicht.
Rz. 26
Im Störfall, also bei einer unvorhergesehenen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ist das Zeitwertguthaben aufzulösen und zu verbeitragen (§ 23b Abs. 2, 2a SGB IV). Unter bestimmten Voraussetzungen ist gem. § 23b Abs. 3a SGB IV aber auch eine Verwendung für die betriebliche Altersversorgung möglich. § 7b SGB IV verpflichtet die Vertragsparteien schließlich, Vorkehrungen für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers zu treffen.
Rz. 27
Bereits im Koalitionsvertrag hatten sich die Koalitionsparteien darauf verständigt, die gesetzlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung und beim Schutz von Langzeitarbeitskonten zu verbessern. Das dann verabschiedete Gesetz setzt folgende Schwerpunkte:
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Ergänzung der Definition von Wertguthaben und praxisorientierte Abgrenzung zu anderen Formen von Arbeitszeitflexibilisierungen; |
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Konkretisierung von Pflichten bei der Führung von Wertguthaben; |
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Verbesserung des Insolvenzschutzes von Wertguthaben; |
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Einführung einer beschränkten Portabilität von Wertguthaben. |