Rz. 412

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, gem. § 316 Abs. 2 SGB III, dem Insolvenzverwalter auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die dieser für die Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 SGB III benötigt. Diese Verpflichtung trifft auch alle Arbeitnehmer und sonstigen Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten.

 

Rz. 413

Der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie sonstige Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen haben oder hatten, sind vorrangig verpflichtet, der Arbeitsagentur auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die für die Durchführung der Insolvenzgeldgewährung erforderlich sind (siehe Rdn 412 ff.).

 

Rz. 414

Ein Verstoß hiergegen kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. der Arbeitnehmer und sonstigen Personen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen hatten, auslösen (siehe auch Rdn 400). Außerdem begeht derjenige, der seiner Verpflichtung aus § 316 SGB III zuwiderhandelt, eine Ordnungswidrigkeit gem. § 404 Abs. 2 Nr. 23 SGB III.

Zur Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 314 Abs. 2 SGB III (Ausstellung einer Insolvenzgeldbescheinigung) siehe Rdn 402 ff.

 

Rz. 415

Eine allgemeine Auskunftspflicht gem. § 315 SGB III bzw. Mitwirkungs- und Duldungspflichten gem. § 319 SGB III obliegen dem Arbeitgeber nicht, da das Insolvenzgeld keine laufende Geldleistung nach der Legaldefinition des § 313 Abs. 1 S. 1 SGB III darstellt. Die Arbeitsagentur kann sich auf diese Vorschriften nicht berufen, weil sie für die Heranziehung des Arbeitgebers eine Rechtsgrundlage braucht, die konkret gefasst sein muss. Diesen Anforderungen entsprechen die vorgenannten Bestimmungen nicht.

 

Rz. 416

 

Hinweis

Die Auskunftspflicht nach § 316 Abs. 2 SGB III erstreckt sich auch auf Angehörige der beratenden Berufe wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die auch grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet sind.

 

Rz. 417

Nach § 165 Abs. 5 SGB III hat der Arbeitgeber die Pflicht, dem Betriebsrat oder – wenn ein Betriebsrat nicht besteht – allen Arbeitnehmern unverzüglich einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Abweisung des Insolvenzeröffnungsantrags mangels Masse bekannt zu geben.

 

Rz. 418

Diese Mitteilungspflicht ist vor allem von Bedeutung, wenn Arbeitnehmer keine Kenntnis vom Insolvenzereignis haben. Durch die Vorschrift sollen eine Weiterarbeit oder eine Arbeitsaufnahme vermieden bzw. hiervor gewarnt werden. Der Arbeitgeber genügt seiner Verpflichtung, wenn er auf den Abweisungsbeschluss z.B. durch Aushang hinweist.

 

Rz. 419

Bei einem Pflichtverstoß kann sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 165 Abs. 5 SGB III machen, wenn der Arbeitnehmer in Unkenntnis des Abweisungsbeschlusses mehr als drei Monate weiter arbeitet und sein Arbeitsentgelt damit nicht dem Insolvenzgeldschutz unterliegt. Darüber hinaus stellt die Pflichtverletzung eine Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III dar.

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