Rz. 203

Wird das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckender Masse ab (§ 26 InsO). Auch dieses Insolvenzereignis kann den Anspruch auf Insolvenzgeld auslösen.

 

Rz. 204

 

Hinweis

Wird der Insolvenzantrag wegen sonstiger Umstände (z.B. wegen Unzulässigkeit oder wegen Fehlens eines Insolvenzgrundes) abgewiesen, stellt dies kein Insolvenzereignis i.S.d. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB III dar.[147] Dies hängt damit zusammen, dass in diesen Fällen die Vermögenslage des Arbeitgebers gerade ungeprüft bleibt.

 

Rz. 205

Im Gegensatz zu dem Beschluss nach § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III bleibt das Datum des Gerichtsbeschlusses nach Nr. 2 unveröffentlicht. Gleichwohl ist es für den Insolvenzgeldzeitraum maßgebend. Da die Abweisung des Antrages mangels Masse nicht veröffentlicht wird, hat der Arbeitgeber nach § 165 Abs. 5 SGB III die Verpflichtung, diesen Beschluss dem Betriebsrat oder, wenn ein Betriebsrat nicht besteht, den Arbeitnehmern unverzüglich bekannt zu geben.

 

Rz. 206

 

Hinweis

Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, handelt er ordnungswidrig gem. § 404 Abs. 2 Nr. 2 SGB III und kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden.

 

Rz. 207

Arbeitnehmer, die in Unkenntnis eines Insolvenzereignisses weiter arbeiten oder die Arbeit aufgenommen haben, haben einen Anspruch auf Insolvenzgeld für die dem Tag der Kenntnisnahme vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Dadurch wird ein Schutz der Arbeitnehmer bewirkt, die durch den Arbeitgeber über die Abweisung des Insolvenzantrages nicht informiert worden sind.[148]

[147] BSG v. 22.9.1983, SozR 3–4100 § 141b Nr. 7.

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