Rz. 324

Unabhängig von den §§ 45, 48, 50 SGB X enthält § 166 Abs. 2 SGB III einen besonderen Erstattungstatbestand. Die Erstattungsforderung ist nicht in das Ermessen der Bundesagentur für Arbeit gestellt, sondern wird immer geltend gemacht, wenn Insolvenzgeld trotz Ausschlusses des Anspruchs auf Arbeitsentgelt nach § 166 Abs. 1 SGB III gezahlt worden ist.

 

Rz. 325

 

Hinweis

Die Erstattungspflicht trifft denjenigen, der den Anspruch auf Insolvenzgeld hat; dies kann auch ein Dritter sein (siehe § 170 Abs. 1 SGB III).

 

Rz. 326

Wenn der Arbeitnehmer auf Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit das Insolvenzgeld nach § 166 Abs. 2 SGB III erstattet, weil der Arbeitsentgeltanspruch ausgeschlossen war, geht der nach § 169 SGB III auf die Bundesagentur für Arbeit bei Antragstellung übergegangene Arbeitsentgeltanspruch wiederum an den Arbeitnehmer über. Er kann infolge des Anspruchsübergangs diesen Anspruch nun gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen.

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