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Nach § 165 Abs. 1 S. 3 SGB III wird klargestellt, dass auch ein ausländisches Insolvenzereignis einen Insolvenzgeldanspruch begründen kann, wenn die Arbeitnehmer im Inland beschäftigt sind. Dies entspricht Art. 16 EG-VO 1346/2000, wonach die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch ein zuständiges Gericht eines Mitgliedsstaates in allen übrigen Mitgliedsstaaten anerkannt wird. Bei der Frage, ob ein ausländischer Arbeitgeber zahlungsunfähig ist, wenn er seinen deutschen Betrieb schließt und Beitragsschulden hinterlässt, sind nicht nur die Verhältnisse des deutschen Betriebes, sondern auch die Vermögensverhältnisse des Arbeitgebers im Ausland zu berücksichtigen.[164]

[164] BSG v. 23.11.1986, SozR 4100 § 141a Nr. 6.

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