Rz. 92
Das Amt des Insolvenzverwalters endet in der Regel mit der Aufhebung des Verfahrens (§ 200 InsO) oder mit einer Verfahrenseinstellung nach §§ 207, 211, 212 oder 213 InsO (§ 215 InsO). In seltenen Fällen wird ein neuer Insolvenzverwalter ernannt, wenn die Gläubiger in der ersten Gläubigerversammlung einen neuen Verwalter gewählt haben (§ 57 InsO). Selbstredend führen auch die Geschäftsunfähigkeit oder der Tod des Insolvenzverwalters zur Beendigung des Amtes.
Rz. 93
Zudem kann der Insolvenzverwalter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe des § 59 InsO aus dem Amt entlassen werden. Hierzu führt der BGH in einem Beschluss vom 25.9.2014 aus:
Zitat
Ein Insolvenzverwalter ist nach § 59 Abs. 1 InsO zu entlassen, wenn sein Verbleiben im Amt unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Verwalters die Belange der Gläubiger und die Rechtmäßigkeit der Verfahrensabwicklung objektiv nachhaltig beeinträchtigen würde. Diese Beeinträchtigung muss feststehen. Die Ausübung des Insolvenzverwalteramtes ist durch Art. 12 GG geschützt. Eingriffe sind nur zulässig, soweit sie durch höherwertige Interessen des gemeinen Wohls gerechtfertigt sind, nicht weitergehen als es erforderlich ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. … Die Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht reicht niemals für die Entlassung des Ersteren aus, wenn sie lediglich auf persönlichem Zwist beruht. Hat die Störung ihren Grund in dem Verwalter vorgeworfenen Pflichtverletzungen, müssen diese grundsätzlich feststehen.
Liegt eine Pflichtverletzung vor, die einen wichtigen Grund zur Entlassung des Insolvenzverwalters darstellt, darf das Insolvenzgericht von dieser zwar nicht lediglich deshalb absehen, weil die Gläubiger wegen der Pflichtverletzung den Verwalter nach §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz in Anspruch nehmen können. Umgekehrt ist jedoch nicht jede Pflichtverletzung, die einen Schadensersatzanspruch auslöst, zugleich ein wichtiger Grund zur Entlassung. Diese setzt grundsätzlich voraus, dass es in Anbetracht der Erheblichkeit der Pflichtverletzungen, insbesondere ihrer Auswirkungen auf den Verfahrensablauf und die berechtigten Belange der Beteiligten, sachlich nicht mehr vertretbar erscheint, den Verwalter im Amt zu belassen. Diese Beurteilung, die auf einer Abwägung aller jeweils bedeutsamen Umstände beruht, obliegt dem Tatrichter.
Rz. 94
Schließlich kann der Insolvenzverwalter auch auf eigenen Wunsch aus dem Amt entlassen werden.
Rz. 95
Nach der Bestellung des Insolvenzverwalters stellt das Insolvenzgericht eine Bestellungsurkunde aus, die als Ausweis dient und in den Fällen, in denen es eines Ausweises bedarf (etwa im Verkehr mit Behörden oder bei der Beurkundung von Verträgen) vorzulegen ist. Nach Beendigung des Amtes hat der Insolvenzverwalter die Bestellungsurkunde an das Insolvenzgericht zurückzugeben.