Rz. 43

Warn- und Hinweispflichten können auch als nachvertragliche Pflichten bestehen und werden nun über § 280 Abs. 1 BGB mit umfasst.[168] Hierzu gehört in erster Linie der Hinweis auf drohende Verjährung.[169] Im Grundsatz ist der Rechtsanwalt bei Vertragsende verpflichtet, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, dass dieser infolge der Beendigung keine Schäden erleidet, die für den Rechtskundigen erkennbar und vermeidbar sind. So hat der Anwalt die Verpflichtung über laufende prozessuale Fristen zu belehren, deren Versäumung schadensbegründend sein kann. Die in § 43 Abs. 2 BRAO normierte anwaltliche Schweigepflicht besteht auch nach der Mandatsbeendigung fort, wie in § 2 Abs. 1 S. 2 BORA ausdrücklich hervorgehoben wird. Außerdem muss der Rechtsanwalt die Handakten gemäß § 50 Abs. 1 S. 2 BRAO für die Dauer von sechs Jahren nach Beendigung des Auftrages aufbewahren. Den Rechtsanwalt trifft allerdings eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB.[170] Ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten besteht nur soweit nicht, als deren Vorenthaltung nach den Umständen unangemessen wäre (§ 50 Abs. 3 S. 2 BORA). Im Zweifel wird man Kopien der Handakte zu überlassen haben, es sei denn, es besteht ein Interesse des Mandanten an der Herausgabe der Originale.

[168] Vollkommer/Greger/Heinemann, § 6 Rn 14.
[169] BGH NJW 1997, 1302 ff.
[170] Dazu AGH Celle BeckRS 2013, 18717.

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