Rz. 69

Jeder EU-Arbeitnehmer hat das Recht, in jedem Mitgliedstaat, ungeachtet seines Wohnsitzes, zu den gleichen Bedingungen wie Inländer eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen, so bestimmt es Art. 39 Abs. 3c) EGV. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt für sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (z.B. Entlohnung, Kündigung, berufliche Wiedereingliederung oder Wiederbeschäftigung im Fall von Arbeitslosigkeit). Da in einzelnen EU-Ländern Besonderheiten bestehen, kann nur empfohlen werden, sich an die zuständigen Arbeitsbehörden am Ort der Arbeitsaufnahme zu wenden und nachzufragen, ob zumindest arbeitsgenehmigungsrechtliche Meldungen vorgesehen sind.

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