Rz. 172

Das TzBfG und das BEEG eröffnen Arbeitnehmern die Möglichkeit, die vertraglich festgesetzte Arbeitszeit zu reduzieren. Der Arbeitnehmer hat gem. § 8 TzBfG die Möglichkeit, seine vertraglich festgelegte Arbeitszeit in einem von ihm gewünschten Umfang zu reduzieren. Nach § 15 BEEG kann der Arbeitnehmer bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs seines Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen bzw. ein Jahr der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes zurückstellen. Er hat die Möglichkeit, Elternzeit zum einen in der Weise in Anspruch zu nehmen, dass er die Arbeitszeit auf Null reduziert, mithin das Arbeitsverhältnis in seinen Hauptpflichten gänzlich ruht, ansonsten aber bestehen bleibt. Er kann aber auch während der Elternzeit eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit auf einen Umfang zwischen 15 und 30 Wochenstunden verlangen (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BEEG).

Auf den ersten Blick sind die Auswirkungen des TzBfG und BEEG bei im Ausland tätigen Arbeitnehmern nicht zu erkennen. In den Fällen, in denen die Auslandstätigkeit auf Grundlage des bestehenden deutschen Arbeitsvertrags und einer Zusatzvereinbarung ausgeübt wird, wird das deutsche Recht Anwendung finden, sodass das TzBfG und das BEEG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sind. Auch im Ausland tätige Arbeitnehmer haben das Recht, einen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung zu stellen oder aber, wenn während des Auslandeinsatzes Kinder geboren werden, Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Dies kann für den deutschen Arbeitgeber erhebliche Schwierigkeiten verursachen.

1. Verringerung der Arbeitszeit gem. § 8 TzBfG

 

Rz. 173

Beschäftigt ein Arbeitgeber i.d.R. mehr als 15 Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 7 TzBfG) und besteht das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers länger als sechs Monate (§ 8 Abs. 1 TzBfG), kann der Arbeitnehmer eine Verringerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit verlangen. Bei der Ermittlung der beim Arbeitgeber beschäftigten Personen stellt das Gesetz nicht auf den Betrieb, sondern auf den Arbeitgeber ab und es werden alle Personen gezählt, die sich nicht in der Berufsausbildung befinden. Dies bedeutet, dass hierbei nur von der Kopfzahl der Beschäftigten ausgegangen wird, also auch alle geringfügig Beschäftigten als jeweils ein Arbeitnehmer gezählt werden. Eine anteilige Anrechnung von Teilzeitbeschäftigungen erfolgt nicht. Mitzuzählen sind, allerdings unter Berücksichtigung des § 21 Abs. 7 BEEG, auch Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis ruht.

 

Rz. 174

Der Arbeitnehmer muss, wenn er eine Verringerung der Arbeitszeit erreichen will, den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Da das Gesetz keine Ausführungen dazu macht, in welcher Form der Arbeitnehmer seine Verringerung beantragen muss, kann davon ausgegangen werden, dass diese dem Arbeitgeber auch mündlich mitgeteilt werden kann.

Reagiert der Arbeitgeber auf den gestellten Antrag des Arbeitnehmers bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn nicht schriftlich, hat der Arbeitnehmer das Recht, ab diesem Zeitpunkt, gemäß der von ihm geltend gemachten reduzierten Arbeitszeit, seine Arbeit zu erbringen. Da eine schriftliche Geltendmachung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer nicht erforderlich ist und auch nicht einzel- oder kollektivvertraglich vereinbart werden kann, ist dem Arbeitgeber grds. anzuraten, bei Unklarheiten darüber dringend nachzufragen. Klärt der Arbeitgeber dies nicht ab und versäumt er die Frist, in der er Bedenken gegen die Arbeitszeitreduzierung erheben kann, gilt die Verteilung der Arbeitszeit entspr. den Wünschen des Arbeitnehmers als festgelegt. Für den Arbeitnehmer ist es ausreichend, wenn im Fall einer Rechtsstreitigkeit z.B. ein Arbeitskollege bestätigen kann, dass der Arbeitnehmer entweder bei der Personalabteilung oder aber bei dem für ihn zuständigen Vorgesetzten einen mündlichen Antrag auf Arbeitszeitreduzierung rechtzeitig gestellt hat.

 

Rz. 175

Bei den hier zu behandelnden Fällen der Auslandstätigkeit wird der Arbeitgeber i.d.R. eine Arbeitszeitreduzierung verhindern wollen, weil hierdurch der Zweck des Auslandeinsatzes, z.B. die Fertigstellung einer Produktionsstätte, Inbetriebnahme einer bestimmten Anlage, termingerechte Beendigung eines Projektes etc., gefährdet sein kann. Dies kann der Arbeitgeber jedoch nur dann erreichen, wenn er innerhalb der Monatsfrist die von dem Arbeitnehmer gewünschte Verteilung der Arbeitszeiten gem. § 8 Abs. 5 Satz 3 TzBfG schriftlich ablehnt.

Gem. § 8 Abs. 3 TzBfG soll der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Regelung über die vom Arbeitnehmer gewünschte Arbeitszeitreduzierung treffen. Hieraus ergibt sich jedoch keine einklagbare Verhandlungspflicht, sondern allenfalls eine beiderseitige Verhandlungsobliegenheit.[81] Lehnt der Arbeitgeber den Antrag des Arbeitnehmers ab, ohne zuvor mit ihm verhandelt zu haben, führt dieser Verstoß nicht zur Unwirksamkeit der Ablehnung. Nach Ansicht des BAG kann der Arbeitgeber in einem solchen Fall im Rechtss...

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