Dieter Trimborn van Landenberg
Rz. 100
Die Banken haben den Erben umfassend Auskunft über die Kontenbewegungen zu erteilen, so lange sie hierzu in der Lage sind. Die reguläre Aufbewahrungsfrist für Kontenbelege beträgt gem. § 257 Abs. 4 HGB sechs Jahre. Da das Kreditinstitut in aller Regel die Unterlagen über einen längeren Zeitraum (meist über zehn Jahre) aufbewahrt, ist es auch über diesen Zeitraum hinaus zu Auskünften verpflichtet. Den Erfüllungseinwand können die Banken nicht erheben, wenn der Kunde bzw. dessen Erbe glaubhaft macht, dass die erteilten Informationen verloren gegangen sind und eine erneute Auskunftserteilung noch möglich ist.
Neben Kontoumsätzen können auch Kopien von Einzelbelegen angefordert werden, z.B. eingereichte Schecks, Überweisungsträger und Barauszahlungsanweisungen.
Hatte der Vollmachtgeber ein Schließfach, kann man zudem bei der Bank Informationen darüber anfordern, ob und ggf. wann der Bevollmächtigte den Schließfachraum betreten hat. Regelmäßig wird hierüber Buch geführt.
Rz. 101
Wenn zusätzlich Bankauskünfte eingeholt werden sollen, ist zu beachten, dass diese Auskünfte fast immer Geld kosten. Der Kunde bzw. dessen Erbe hat wenig Einfluss auf die Höhe der Kosten, weil entweder für diese Leistungen ein Regelsatz im Preisaushang gilt oder ein Verweis auf die AGB erfolgt, die nach den Muster-AGB der Sparkassen und Banken folgende Formulierung enthalten:
Zitat
"Für Leistungen, die nicht Gegenstand einer Vereinbarung oder im Preisaushang (…) aufgeführt sind und die im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, kann die Sparkasse ein nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen angemessenes Entgelt erwarten."
Rz. 102
Je nach Institut sind Stundensätze zwischen 20 EUR und 50 EUR üblich, manche Banken haben auch Festpreise für bestimmte Buchungszeiträume. Wenn Bankauskünfte deshalb erforderlich werden, weil der Bevollmächtigte die Unterlagen vernichtet hat, sind diese Kosten ggf. als Schadensersatz geltend zu machen.
Im Einzelnen kann der Vertreter des Bevollmächtigten bzw. dessen Erben folgende Informationen abfragen:
▪ |
sämtliche Konten und Gemeinschaftskonten, |
▪ |
bestehende Daueraufträge und Lastschriften, |
▪ |
Wertpapierdepots, |
▪ |
Existenz eines Bankschließfachs, |
▪ |
Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, |
▪ |
Darlehensverpflichtungen, |
▪ |
eingegangene Bürgschaften, |
▪ |
andere Bankverbindungen, |
▪ |
und im Erbfall: die Anzeige gem. § 33 ErbStG. |
Rz. 103
In der Praxis ist zu beobachten, dass Banken zuweilen sehr zurückhaltend mit der Erteilung von Auskünften sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bevollmächtigte selbst Kunde der Bank ist und die Bank diesen "Loyalitätskonflikt" recht einseitig löst. Neben beharrlichem Auftreten und telefonischem Nachfragen wird auch der Verweis auf die Rechtsprechung des BGH helfen, der zum Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Bank gem. §§ 675, 666, 259 BGB; § 355 HGB Folgendes ausführt:
Zitat
Inhalt und Umfang der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht richten sich aber, wenn besondere Vereinbarungen fehlen, nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242 BGB) und den Umständen des Einzelfalls. Das muss auch und besonders für den Girovertrag als ein bankrechtliches Institut gelten, dem die Praxis und ihre Bedürfnisse ein eigenes Gepräge gegeben haben.
Wenn der Kunde mit der Begründung, ihm lägen einzelne Tagesauszüge oder Saldenmitteilungen nicht vor, die Hilfe des Kreditinstituts bei der Ergänzung seiner Kontounterlagen erstrebt, kann sich das Kreditinstitut nach Treu und Glauben diesem Verlangen grundsätzlich selbst dann nicht widersetzen, wenn die betreffenden Schriftstücke nach Nr. 6 der AGB als zugegangen gelten und der Kunde nur glaubhaft macht, er habe sie tatsächlich aber nicht erhalten, oder sogar nur, sie seien ihm später verloren gegangen.
Der Kunde kann darüber hinaus ergänzende Auskünfte verlangen. Soweit sich Bedeutung und Berechnung einzelner Buchungen aus den Kontoauszügen und eventuell mit übersandten Belegen nicht eindeutig ergeben, ist das Kreditinstitut zu weiteren Erläuterungen verpflichtet, soweit es selbst dazu noch in der Lage ist.
Rz. 104
Eine angeordnete Testamentsvollstreckung nehmen Banken oft als Grund, dem Erben eines Vollmachtgebers Auskünfte über das Konto zu verweigern. Sich hier auf den Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker gem. §§ 2218, 666 BGB verweisen zu lassen, wird der Erbe insbesondere dann als Hohn empfinden, wenn es sich bei dem Testamentsvollstrecker um den vormaligen Bevollmächtigten handelt, der in seiner neuen Rolle sein fragwürdiges Handeln fortsetzt und sein Handeln als Bevollmächtigter eher verdunkeln als offenbaren wird. Das AG Kaiserslautern sieht erfreulicherweise unter Anwendung der Maßstäbe des BGH die Bank auch in diesem Fall zur Auskunft verurteilt, und zwar mit guten Gründen:
Zitat
"Auch soweit die Beklagte argumentiert, dass aufgrund der eingerichteten Testamentsvollstreckung ke...