Entscheidungsstichwort (Thema)

Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe von 25 EUR unbedenklich

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Entgeltklausel für Bankauskünfte in Höhe von 25 EUR ist unbedenklich. Es handelt sich bei der Auskunftserteilung durch die Bank um eine zusätzliche Leistung, die von sonstigen Gebühren für Kontoführung etc. nicht abgedeckt ist. Eine solche Bankauskunft dient der Information Dritter über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit.

 

Normenkette

BGB § 307

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 21.12.2017; Aktenzeichen 2-10 O 177/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2017 - Az.: 2-10 O 177/17 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, hat von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung einer Preisklausel verlangt.

Die beklagte Bank verwendet ein Preis- und Leistungsverzeichnis, in dem es unter Nummer VI. heißt:

Bankauskunft 25 EUR

In der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten findet sich in Ziffer 2. unter der Überschrift "Bankgeheimnis und Bankauskunft" folgende Regelung:

"...(2) Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit;..."

Der Kläger hat gemeint, es handelt sich hierbei um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Die Klausel beziehe sich pauschal auf eine "Bankauskunft" ohne nähere Spezifizierung des Begriffes. Insofern könne nicht auf Nr. 2 (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten abgestellt werden, weil die angegriffene Bestimmung im Preisverzeichnis keinen dementsprechenden Verweis enthalte. Die Klausel umfasse damit nach der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung alle bankseitigen Auskünfte, auch solche, zu denen die Beklagte gesetzlich oder vertraglich verpflichtet sei.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die Entgeltklausel sei im Zusammenhang mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sehen und umfasse gerade nicht alle bankseitigen Auskünfte.

Das Landgericht hat die Klage, die noch eine weitere Preisklausel betraf, insoweit abgewiesen. Es handele sich nicht um eine prüffähige Preisnebenabrede, sondern um die einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterworfene Bepreisung einer zusätzlichen Leistung. Die Preisklausel beziehe sich nach Wortlaut und Systematik nur auf Bankauskünfte, wie sie in § 2 Abs. 2 der AGB definiert seien.

Gegen das am 27.12.2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am 9.1.2018 durch Einreichung eines Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtigten vom 4.1.2018, den dieser versehentlich nicht unterzeichnet hatte, und unter Beifügung einer beglaubigten Abschrift der Berufungsschrift Berufung eingelegt. Der Beglaubigungsvermerk war von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterschrieben worden. Er beanstandet, dass das Landgericht das Gebot der "kundenfeindlichsten Auslegung" unberücksichtigt gelassen habe. Ein Rückgriff auf § 2 Abs. 2 AGB müsse schon deshalb ausscheiden, weil die Bestimmung im Preis- und Leistungsverzeichnis keinen entsprechenden Verweis beinhalte. Ein solcher Verweis würde auch der Übersichtlichkeit des Verzeichnisses nicht schaden. Bei zutreffender Auslegung der beanstandeten Klausel lasse diese es zu, dass die Beklagte ein Entgelt für Tätigkeiten (Auskunft) fordere, obwohl sie zu solch einer Auskunft auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Informationspflichten ohnehin verpflichtet sei. Vor diesem Hintergrund führe die Klausel auch zu einer unangemessenen Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 BGB. Selbst bei Annahme der Kontrollfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB hätte es einer Klauselprüfung an Hand des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bedurft. Die Klausel leide unter einem wesentlichen Transparenzdefizit, weil sie keinen Aufschluss darüber gebe, was unter der Bankauskunft zu verstehen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2017 zu Az.: 2-10 O 177/17 zu verurteilen,

1. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in nachfolgend bezeichnete Verträge mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:

2. in Verträge über Bankdienstleistungen

[VI.] Bankauskunft 25 EUR

2. an ihn (Kläger) weitere 107,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Mangel der Unterschrift in dem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz vom 4.1....

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