Rz. 45

Lebten der Bevollmächtigte und der Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, hat der Erbe zusätzlich Auskunft über die erbschaftlichen Geschäfte zu erhalten, die nicht selten auf einer transmortalen bzw. postmortalen Vollmacht beruhen dürften. Als Hausgenosse kann insbesondere ein Lebensgefährte[45] gelten, aber auch Familienmitglieder, die zwar nicht mit dem Erblasser zusammenlebten, die aber aufgrund seiner letzten Krankheit für eine längere Zeit zu Besuch waren.[46]

Die Auskunft erstreckt sich nur auf die Führung erbschaftlicher Geschäfte, die im Zusammenhang mit dem Nachlass erfolgen; für sie kann auch die Auskunftspflicht nach §§ 681, 666 BGB eingreifen.[47]

 

Tipp zur Vorbeugung

In der Praxis wird man allzu oft mit dem Satz: "Da war nichts vorhanden" konfrontiert, wenn man Hausgenossen, insbesondere Lebenspartner befragt. Dem kann man nur substanziiert begegnen, wenn man als Angehöriger in "Friedenszeiten" in der Wohnung des Vollmachtgebers Gegenstände und Dokumente fotografisch sichert, dessen Einverständnis vorausgesetzt.

Im Übrigen dürfte es sinnvoll sein, bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit Wertsachen in Sicherheit zu bringen, da gerade bei Einsatz ambulanter Pflegedienste niemals genau nachvollzogen werden kann, ob und wer etwas hat verschwinden lassen.

[45] LG Berlin FamRZ 1979, 503.
[46] RGZ 80, 285.
[47] Grüneberg/Weidlich, § 2028 Rn 2.

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