Rz. 51

Ist der RA zur Rechnungslegung gem. § 14 Abs. 1 und 4 UStG verpflichtet, muss die Rechnung folgende Angaben erhalten:

vollständiger Name mit vollständiger Anschrift des RA, der Sozietät, Bürogemeinschaft usw.,
vollständiger Name und Anschrift des Rechnungsempfängers,
Angabe der Steuernummer oder der USt-Identifikations-Nr.
Datum der Rechnungslegung (Ausstellungsdatum),
Rechnungsnummer (die immer nur einmal vergeben wird; Rechnungsnummern werden fortlaufend erteilt),
Umfang und Art der sonstigen Leistung,
Zeitpunkt und Höhe des Entgelts oder eines Teils, wenn eine Verrechnung erfolgt,
Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag.

Mit keinem Wort wird hier die Unterschrift des Rechnungsausstellers erwähnt. Für den RA, der Vergütungsberechnungen erteilt, ergibt sich dies jedoch aus § 10 RVG (s.a. die Ausführungen in § 9 Rdn 83 ff.).

 

Rz. 52

 

Hinweis:

Erst wenn alle gem. § 14 Abs. 4 UStG vorgegebenen Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind, kann der Rechnungsempfänger die Vorsteuer bei dem FA geltend machen. Achten Sie deshalb darauf, dass die Pflichtangaben in der Rechnung enthalten sind.

Der Rechnungsempfänger hat gegen den Rechnungsaussteller einen Anspruch auf vollständige und inhaltlich zutreffende Rechnungslegung gem. der Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG

Die Bezeichnung der Leistung in der Rechnung muss so genau sein oder unter Beifügung von Dokumenten genau nachvollziehbar sein, dass der Rechnungsempfänger nachweisen kann, dass die Leistung für ihn tatsächlich erbracht wurde.

 

Rz. 53

Das Muster einer Rechnung, die den o.g. Anforderungen entsprechen muss, finden Sie unter § 9 Rdn 133.

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