Rz. 74

Die Beschwerde ist ein → Rechtsmittel, sodass auf die dortigen Ausführungen verwiesen wird.

 

Rz. 75

 

Beispiel:

Im Dezember 2020 hat das LG nach übereinstimmend erklärter Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO) die Kosten dem Beklagten auferlegt. Dagegen legt sein Anwalt im Januar 2021 sofortige Beschwerde ein.

Das erstinstanzliche Verfahren richtet sich nach altem Recht. In der Beschwerde erhält der Anwalt die Gebühren der Nr. 3500 ff. VV RVG dagegen nach neuem Recht.

 

Rz. 76

Soweit die Beschwerde ausnahmsweise keine neue Angelegenheit auslöst, so in der Regel in Verfahren nach Teil 4 bis 6 VV RVG (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a RVG), bleibt es dagegen beim bisherigen Recht (siehe Rdn 72).

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