Rz. 109

Wird nach einem Parteiwechsel derselbe Anwalt, der die austretende Partei vertreten hat, auch für die eintretende Partei tätig, so liegt nach der Rechtsprechung des BGH[23] keine neue Angelegenheit vor, sodass sich die Vergütung gegenüber der neuen Partei ebenfalls nach altem Recht berechnet.

 

Rz. 110

 

Beispiel:

Gegen A war im Oktober 2020 Klage erhoben worden. Im Januar wird 2020 war die Klage gegen A zurückgenommen und gleichzeitig gegen B erhoben worden. Für beide Beklagten war derselbe Anwalt tätig.

Es liegt für die Anwälte beider Parteien nur eine Angelegenheit vor. Der Anwalt des Klägers erhält die einfachen Gebühren. Der Anwalt des Beklagten erhält nach Nr. 1008 VV RVG eine um 0,3 erhöhte Verfahrensgebühr, jeweils nach altem Recht.

 

Rz. 111

Zum Eintritt des Erben bzw. der Erben in ein laufendes Mandat siehe → Erbe, Fortsetzung mit dem Erben.

[23] BGH 19.10.2006 – V ZB 91/06, AGS 2006, 583 = RVGreport 2007, 25 = FamRZ 2007, 41.

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