Rz. 9
Die Ursache der o.g. Unfähigkeit muss in einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung liegen. Geistige Behinderungen können angeboren oder im Laufe der Zeit aufgetreten sein (z.B. Altersdemenz).
Vorab sind immer sog. soziale Behinderungen, wie z.B. Unangepasstheit, Neigung zu Straftaten, Abweichungen vom "Durchschnittsverhalten", auszuscheiden.
a) Suchterkrankungen
Rz. 10
Schwierig ist die Einordnung von Suchterkrankungen als psychische Krankheiten, welche bei entsprechender Schwere die Einrichtung einer Betreuung ebenfalls begründen können:
Das bloße Vorliegen einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit genügt als Voraussetzung für die Anordnung einer Betreuung noch nicht. Hinzukommen muss, dass diese Abhängigkeit Symptom einer vorhandenen psychischen Krankheit ist oder zu einer solchen geführt hat. Die Abgrenzung ist problematisch und letztlich nur an Hand eines medizinischen Sachverständigengutachtens möglich.
Rz. 11
Psychische Krankheiten im Sinne des § 1814 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 BGB sind zunächst die "klassischen", nämlich endogene (z.B. Schizophrenie) wie auch exogene organische Psychosen (Parkinsonerkrankung, Folgen von Enzephalitis u.a.). Hierzu zählt seit jüngerer Zeit auch die Spielsucht als Form der Verhaltenssucht, die gesundheitsbedingt entstanden ist.
Eine Suchterkrankung (siehe Rdn 10) rechtfertigt erst dann die Einrichtung einer Betreuung, wenn sie in kausalem Zusammenhang mit einem der vorbezeichneten Befunde steht.
b) Rehabilitationsmaßnahmen
Rz. 12
Hat eine Sucht- oder sonstige Erkrankung zur Installation einer Betreuung geführt, hat der Betreuer darauf hin zu wirken, die Krankheit so weit als möglich zu beseitigen. Dies kann durch Einleitung geeigneter Rehabilitations- oder Kurmaßnahmen geschehen, sofern die Maßnahme Erfolg versprechend ist.
Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Rehabilitation zur Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit bedarf es im jeweils ärztlichen Gutachten eingehender Darlegung und Abwägung der Gründe, die für und gegen eine Gewährung dieser Rehabilitationsmaßnahme sprechen.
Hierbei genügt keinesfalls allein die Stellungnahme des behandelnden Hausarztes oder gar eine nur formularmäßige Beurteilung durch den ärztlichen Dienst. Vielmehr ist ein detailliertes Gutachten eines fachlich entsprechenden Sachverständigen notwendig.