Rz. 145

Der Betreuer hat unaufschiebbare Maßnahmen noch vorzunehmen. Diejenigen Geschäfte, welche nicht ohne Gefahr aufschiebbar sind, hat der Betreuer noch für die Erben zu besorgen, bis diese anderweitige Fürsorge treffen können (§ 1874 BGB).[197] Selbstverständlich beziehen sich die Eilmaßnahmen nur auf solche Tätigkeiten, welche auf dem ehemaligen Aufgabenkreis des Betreuers lagen. Zu den unaufschiebbaren Maßnahmen – sofern im ursprünglichen Aufgabenkreis gelegen – zählen beispielsweise die Veranlassung dringendster Reparaturen, Einlegung eines Widerspruchs gegen einen behördlichen Bescheid, Abstellen des Stroms in der Wohnung des Betroffenen, Versorgung von Haustieren etc.

 

Rz. 146

Sofern der Betreute einen Organspendeausweis besaß, ist dieser vorrangig zu beachten. Voraussetzung ist jedoch, dass der Betreute bei der Ausstellung des Ausweises geschäftsfähig bzw. einwilligungsfähig war. Die Organspendeverfügung kann auch in einer Patientenverfügung des verstorbenen Betroffenen enthalten sein.

 

Praxistipp

Wenn der Betreuer von den Ärzten nach dem Tod des Betroffenen mit der Frage der Organentnahme konfrontiert wird, sollte er unverzüglich Kontakt mit den Angehörigen des Verstorbenen aufnehmen. Dies kann unterbleiben, wenn der Betreute wirksam einen Organspendeausweis errichtet hatte, den der Betreuer dann "umsetzen" muss, um dessen Willen Geltung zu verschaffen.

 

Rz. 147

Den Zeitaufwand für die Übergabe des Nachlasses an die Erben sowie die Kosten und Auslagen dieser Tätigkeit (z.B. Porti, Transportversicherung u.a.) haben die Erben zu vergüten.[198]

 

Rz. 148

Der Betreuer wird hierbei bei ehemals mittellosen Betreuten nur noch für diejenigen Tätigkeiten Aufwendungsersatz von der Staatskasse erhalten, welche dringend erforderlich sind und in einer kurzen Zeitspanne nach dem Ableben des Betroffenen erfolgen.[199]

Die Sicherung des Nachlasses, Wohnungsräumung, Schuldenwegfertigung des verstorbenen Betroffenen oder Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gehören hingegen nicht zu den dringenden, vom Betreuer noch zu erledigenden Aufgaben.

[197] Roth, Der Tod des Betreuten – Abschlusstätigkeiten des Betreuers, NJW-Spezial 2005, 253; Roth, Erben und Vererben bei rechtlicher Betreuung, Kap. N IV 1.
[198] Grüneberg/Götz, § 1872 Rn 3; zur Durchsetzung der Betreuervergütung nach dem Tod des Betreuten siehe Brauer, BtPrax 2009, 226 ff.
[199] LG Leipzig FamRZ 1996, 1361.

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