Rz. 135

Eine weitere Grenze des Schenkungsversprechens liegt vor, wenn ausnahmsweise eine Unwirksamkeit der Zuwendung wegen Sittenwidrigkeit gegeben ist (§ 138 BGB). Diese Fälle bilden jedoch die Ausnahme.

In der Literatur wird angedacht, die Schenkungen oder Vermögensübergaben, die im Rahmen einer zuvor festgelegten Betreuungsverfügung angeordnet wurden, dann als nichtig anzusehen, wenn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Nichtigkeit des nachehelichen Unterhaltsverzichtes bei erkennbarer Sozialhilfebedürftigkeit angewendet werden können.[178] Folgt man dieser Meinung, wäre ein Schenkungsvertrag als Vertrag zu Lasten Dritter (gegenüber dem Sozialhilfeträger) unwirksam, wenn die Vertragsparteien voraussehen konnten, dass der Übergebende aufgrund der Schenkung künftig auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Hierbei sind jedoch immer eine Einzelfallbetrachtung und Prognose notwendig, die unter Umständen schwierig ist. Allerdings wäre durch die Anwendung dieser Grundsätze das Nachrangprinzip des § 2 SGB XII verwirklicht.

 

Rz. 136

Höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu hat sich, soweit ersichtlich, noch nicht ausgebildet. Die analoge Übertragung der sozial- und unterhaltsrechtlichen Rechtsprechungskriterien erscheint jedoch durchaus möglich angesichts der herausragenden Stellung und Bedeutung des sozialhilferechtlichen Subsidiaritätsprinzips.

Zwar hat der BGH ausgeurteilt, dass bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall analog § 159 Abs. 2 S. 1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person erfordert und analog § 159 Abs. 2 S. 2 VVG der für den Aufgabenkreis "Gesundheitsfürsorge" bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten kann, sofern die Bezugsberechtigung zu seinen eigenen Gunsten geändert werden soll;[179] letztlich war in diesem Fall der Aufgabenkreis nicht geeignet, die Einwilligung zu erteilen, so dass der Kernbereich des Schenkungsverbotes hier ebenfalls nicht entschieden wurde.

[178] Dodegge/Roth, Teil E Rn 88, 125.

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