Rz. 23

Dem Betroffenen obliegen zur Erstellung des Gutachtens Mitwirkungspflichten. Erscheint er zur Untersuchung nicht, kann er vorgeführt werden, § 283 FamFG. Die Vorführung ist nach dem Verhältnismäßigkeitsprinzip allerdings nur dann zulässig, wenn andernfalls die Begutachtung sonst nicht möglich wäre. Wurde dem Betroffenen vor der Vorführung beim Gutachter kein rechtliches Gehör gewährt oder wurde dieser nicht persönlich angehört wurde, stellt dies einen Verfassungsverstoß dar.[45] Die Anordnung der Untersuchung sowie die Vorführung zum Sachverständigen sind nicht anfechtbar.[46]

Weiterhin kann der Betroffene nach § 284 FamFG befristet untergebracht werden, sofern dies zur Vorbereitung des Gutachtens erforderlich ist. Auch diese Maßnahme unterliegt dem Verhältnismäßigkeitsprinzip, wobei die Unterbringung als ultima ratio anzusehen ist.[47] Vor seiner Unterbringung ist der Betroffene anzuhören, § 284 Abs. 1 S. 2 FamFG. Gegen den Willen des Betroffenen muss dieser nicht in seiner Wohnung angehört und dort vom Gutachter untersucht werden.[48]

[46] BayObLG BtPrax 2002, 215; Sternal/Giers, § 283 FamFG Rn 8.
[47] Siehe auch BVerfG BtPrax 2010, 75 ff.; BayObLG BtPrax 2002, 215.
[48] BVerfG NJW 2018, 2135; BGH NJW 2013, 691.

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