Rz. 24

Sofern das Gutachten schriftlich erstattet wurde, ist es vor der gerichtlichen Entscheidung über die Betreuerbestellung dem Betroffenen bekannt zu geben, damit dieser sein rechtliches Gehör – notfalls über einen Verfahrenspfleger – ausüben kann. Er hat die Möglichkeit, zum Gutachten eine Stellungnahme abzugeben.[49] Das Gutachten ist nur verwertbar, wenn es mit seinem vollen Wortlaut dem Betroffenen – oder einem für ihn bestellten Verfahrenspfleger – zur Verfügung gestellt wurde.[50] Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 288 FamFG dargelegt werden[51] oder das Sachverständigengutachten dem Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bereits anderweitig, beispielsweise durch Akteneinsicht, bekannt ist, da sich dessen Kenntnis der Betroffene zurechnen lassen muss,[52] wobei die Bekanntgabe an den Verfahrenspfleger oder den Betreuer nicht genügt.

Fällt das Gutachten zum Nachteil des Betroffenen aus, können er oder sein Verfahrenspfleger den Gutachter ablehnen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 30 FamFG, § 406 ZPO).

 

Rz. 25

Angehörigen des Betroffenen steht ein Einsichtsrecht in das Gutachten nicht zu. Sofern ihnen ein Beschwerderecht zusteht, können sie über den Umweg der Akteneinsicht nach der Vorschrift des § 13 Abs. 1 FamFG jedoch Einblick in das Gutachten erhalten. Allerdings hat ein Abkömmling des Betroffenen grundsätzlich kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Betreuungsakte, wenn die Einsichtnahme nur dem Zweck dienen soll, die Erfüllung der Rechnungslegungspflicht des Betreuers zu überwachen.[53]

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