Rz. 115
Unabhängig vom jeweiligen Aufgabenkreis verlangt § 1816 Abs. 1 BGB, dass die Betreuung persönlich geführt wird. Dies bedeutet vor allem, dass der Betreuer mit dem Betroffenen Kontakt aufnimmt und den Kontakt zu ihm pflegt. Andernfalls kann der Betreuer den Anforderungen, welche ihm auferlegt werden, nicht gerecht werden. Da der Betreuer sich insbesondere an den Wünschen des Betroffenen zu orientieren hat (§ 1821 Abs. 2 S. 1–3 BGB), können die Wünsche des Betroffenen zwangsläufig nur im Rahmen des persönlichen Kontakts festgestellt werden.
Rz. 116
Sofern der Betreuer den Aufgabenkreis der "Wohnungsangelegenheiten" übertragen erhalten hat, muss er den Betroffenen bei einer möglichen Wohnungssuche unterstützen, wenn dieser hierzu nicht in der Lage ist. Notfalls geschieht dies über die Einschaltung eines Maklers oder es ist, sofern dies angezeigt ist, eine Wohnung nach § 68 Abs. 1 S. 1 SGB XII zu beantragen. Sofern der Betreuer die Aufenthaltsbestimmung und Behördengänge als Aufgabenkreis zu erledigen hat, muss er das BAMF über einen Aufenthaltswechsel des Betreuten informieren. Sofern die Gesundheitsfürsorge zu erledigen ist, muss der Betreuer ärztliche Behandlungen sicherstellen und kontrollieren und ärztliche Anweisungen zugunsten des Betroffenen befolgen, was nur dadurch geschehen kann, dass er auch persönlichen Kontakt mit dem Betreuten aufnimmt.
Rz. 117
Zwangsläufig muss der Betreuer persönlichen Kontakt zum Betroffenen halten, um dessen Wünsche und Vorstellungen, die er in aller Regel zu beachten hat, soweit dies möglich ist, zu ermitteln. Allein wegen einer Vermögensgefährdung darf der Wunsch eines Betreuten nicht abgelehnt werden, was jedenfalls dann gilt, wenn die Einkünfte und das Vermögen des Betroffenen bis zu dessen Tod seinen Lebensunterhalt sichern können. Der Wunsch des Betroffenen ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn er krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, eigene Wünsche und Vorstellungen zu bilden und dadurch diese Grundlage der Lebensgestaltung selbst zu gewinnen oder wenn der Betroffene die für seine Willensbildung entscheidenden Tatsachen krankheitsbedingt nicht erkennt.
Rz. 118
Die Häufigkeit des persönlichen Kontakts hängt von der jeweiligen Art und dem Umfang der Aufgabenkreise, dem tatsächlichen Verlauf der Betreuung, der Art der Erkrankung des Betroffenen sowie der Bedeutung der zu regelnden Angelegenheiten ab.
Rz. 119
Aus diesem Grund können Personen, die in zu großem räumlichem Abstand zum Betroffenen leben, in aller Regel nicht als Betreuer bestellt werden. Es ist jedoch einzelfallabhängig, ob angesichts der Entfernung noch der persönliche Kontakt zum Betroffenen gehalten werden kann. Eine schlichte "Vermögensverwaltung", welche beispielsweise beim isolierten Aufgabenkreis "Vermögenssorge" zu erfüllen sein kann und dann nur in der Verwaltung von Konten besteht, kann daher auch von einem Betreuer wahrgenommen werden, der nicht in räumlicher Nähe zum Betroffenen lebt.
Rz. 120
Der Betreuer hat auch zu Dritten, welche als Ansprechpartner dienen, regelmäßig und umfassend Kontakt zu halten. Es kann sich dabei um Banken, Versicherungsgesellschaften, Rentenstellen, das Sozialamt, Ärzte, Vermieter u.a. handeln. Da diese Außenstehenden unmittelbaren Einfluss auf die Führung der Betreuung haben, muss der Betreuer zu ihnen den jeweiligen Kontakt halten. Er führt seine Betreuung nicht ordnungsgemäß, wenn er dies unterlässt, was unter Umständen sogar einen Entlassungsgrund darstellen kann.
Ob dieser Kontakt stattfindet, kontrolliert das Betreuungsgericht. Gemäß § 1863 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 BGB ist der Betreuer verpflichtet, dem Betreuungsgericht gegenüber Mitteilungen zum persönlichen Kontakt zum Betreuten zu machen. Vor allem Häufigkeit, Ort und Umfang des Kontakts sind mitzuteilen. Ist der Kontakt nicht genügend oder fehlt er komplett, kann das Gericht den Betreuer nach § 1868 Abs. 1 S. 2 BGB entlassen. Eine Mindestkontakt-/Besuchshäufigkeit gibt das Gesetz selbst nicht vor. Unterbleiben die persönlichen Kontakte über längere Zeit grundlos oder finden sie z.B. weniger als einmal im Jahr statt, wird ein solches Verhalten zur Entlassung des Betreuers führen können. Die Pflicht zum persönlichen Kontakt zum Betreuten und die Besprechung wichtiger Angelegenheiten mit diesem (§ 1821 Abs. 5 BGB) gehören zum Kernbereich der Betreuerpflichten.
Grundsätzlich ist auch die Delegation der Betreuerpflicht, persönliche Kontakte mit dem Betroffenen zu halten, an Dritte nicht möglich und unzulässig.