Rz. 6

Ein Minderjähriger bedarf keiner Betreuung im Sinne dieser Norm, da er von seinen Eltern oder einem Vormund betreut wird (§§ 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB).

Ist allerdings bei einem Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, absehbar, dass bei Eintritt der Volljährigkeit eine Betreuung erforderlich wird, kann vorsorglich schon vor dessen Volljährigkeit ausnahmsweise ein Betreuer bestellt werden (§§ 1814 Abs. 5, 1825 Abs. 4 BGB); hierbei stehen den Eltern als gesetzliche Vertreter nach § 279 Abs. 4 FamFG Anhörungsrechte zu. Die Anordnung der Betreuung erfolgt entweder von Amts wegen oder auf Antrag. Bei einer reinen körperlichen Behinderung geschieht dies nur auf einen Antrag hin; der Antrag kann als höchstpersönliches Recht nur vom Minderjährigen selbst gestellt werden, wobei "Anträge" der Eltern als Anregungen auszulegen sind.[13]

[13] Grüneberg/Götz, § 1814 Rn 22.

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