Rz. 176

Zur Vermeidung einer Betreuung ist es sinnvoll, vor Eintritt des Betreuungsfalls eine umfassende Vorsorge- oder Generalvollmacht zu errichten. Liegt eine solche Vorsorgevollmacht vor, hindert diese für die entsprechenden Aufgabenkreise eine Betreuerbestellung.[224] Dies setzt allerdings voraus, dass die Angelegenheiten des Betroffenen durch den Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können wie durch einen Betreuer. Außerdem muss die Vollmacht zweifelsfrei wirksam seitens des Betreuten erteilt worden sein; bestehen daran erhebliche Zweifel, ist im Interesse des Betroffenen ein Betreuungsverfahren einzuleiten.[225] Auch eine "vorläufige Aussetzung" der Wirksamkeit einer erteilten Vorsorgevollmacht ist unzulässig.[226] Ist der Bevollmächtigte weder Willens noch in der Lage, die Vollmacht zum Wohl des Betroffenen einzusetzen, ist eine Betreuung trotz Vorliegens der Vollmacht erforderlich.[227]

[225] OLG Brandenburg FamRZ 2008, 303; LG Neuruppin FamRZ 2007, 932.
[226] LG München Rpfleger 2007, 661.

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